Materialien zum Strafrecht, Besonderer Teil 1955, Seite 95

Materialien zum Strafrecht, Besonderer Teil [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1955, Seite 95 (Mat. Strafr. BT DDR 1955, S. 95); wenn die Tat zu einer Zeit erfolgte, wo besonderer Mangel an den betreffenden Gegenständen vorhanden war und demzufolge Versorgungsschwierigkeiten auftraten. bb) Es kommt auf die Bedeutung der verschobenen Waren an. Optische Geräte und Buntmetall sind besonders wertvoll und daher von der westdeutschen Wirtschaft gefragt. Infolgedessen reichen hier bereits kleinere Mengen für die Anwendung des HSchG aus. cc) Handelt es sich um Waren von geringerer Bedeutung und geringerem Umfang, so können diese Transporte, wenn sie sich in gefährlicher Weise häufen, den Charakter eines Verbrechens gegen den innerdeutschen Handel gewinnen und die Anwendung des HSchG erforderlich machen.123) Subjekt der Tat kann jeder sein. Dabei muß jedoch differenziert werden, ob es sich um einen Feind unseres Staates handelt oder um einen in seinem Bewußtsein zurückgebliebenen Menschen. Diese Prüfung muß sehr sorgfältig vorgenommen werden, die Differenzierung kann nicht etwa mechanisch erfolgen. Als subjektive Umstände der Tat, die bei der Frage, ob ein Verbrechen gegen das HSchG vorliegt, vor allem zu berücksichtigen sind, nennt die Richtlinie die die Person des Täters charakterisierenden Umstände, namentlich seine gesellschaftliche Stellung und Betätigung.124) Die subjektive Seite erfordert Vorsatz; es genügt bedingter Vorsatz. Der Täter muß also wissen, daß er einen gesetzwidrigen Warentransport unternimmt. Eine besondere Absicht oder gar Böswilligkeit ist nicht notwendig. Auch wird nicht eine genaue Kenntnis aller Einzelbestimmungen, die den innerdeutschen Handel regeln, verlangt oder erwartet. Was die Frage der Bestrafung betrifft, so ist zu bemerken, daß die Mindeststrafe nach § 2 Abs. 1 HSchG 3 Jahre, die Höchststrafe 5 Jahre Gefängnis beträgt. Wie bereits erwähnt, kann ungeachtet dieser Strafe das AZKW die Waren oder Beförderungsmittel einziehen oder eine Strafe bis zum zehnfachen Wert der eingezogenen Waren verhängen (§ 1 Abs. 3 HSchG). ❖ Abschließend soll an Hand einiger Beispiele aus der Gerichtspraxis der Deutschen Demokratischen Republik noch einmal gezeigt werden, in welchen Fällen die Anwendung des HSchG geboten ist und wann es nicht angewandt werden darf. 95 123) Vgl. hierzu Richtlinie Nr. 4, Teil I, Ziff. 3. 124) Vgl. hierzu Richtlinie Nr. 4, Teil I, Ziff. 3, und Teil III, Ziff. 1.;
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Dokumentation: Materialien zum Strafrecht, Besonderer Teil [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1955, Verbrechen gegen die Volkswirtschaft, Ekkehard Kermann, Heft 4, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft, Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955 (Mat. Strafr. BT DDR 1955, S. 1-118).

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