Materialien zum Strafrecht, Besonderer Teil 1955, Seite 60

Materialien zum Strafrecht, Besonderer Teil [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1955, Seite 60 (Mat. Strafr. BT DDR 1955, S. 60); Hier interessiert die Frage, warum die Notwendigkeit bestand, in die Wirtschaftsstrafverordnung spezielle Bestechungstatbestände aufzunehmen. Im Strafgesetzbuch ist zwar sowohl die aktive als auch die passive Bestechung (§§ 331 ff) geregelt; die Tatbestände der §§ 331 ff StGB sind jedoch zu eng und reichen nicht aus, um das Objekt, die planende und kontrollierende Tätigkeit der Organe der Wirtschaftsverwaltung und der in der Wirtschaftsverwaltung beschäftigten Personen hinreichend zu schützen. So kennt z. B. das Strafgesetzbuch nicht den Tatbestand der einfachen aktiven Bestechung, d. h. also das Ап-bieten und Gewähren von Geschenken, um den Staatsfunktionär zu einer an sich nicht pflichtwidrigen Handlung zu bestimmen. Hier bestand die Aufgabe der Wirtschaftsstrafverordnung darin, eine Lücke zu schließen. Neben weiteren Unterschieden weisen im übrigen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und der Wirtschaftsstrafverordnung über die Bestechung aber einige Gemeinsamkeiten auf. Z u a a ) Die aktive (einfache und schwere) Bestechung gern. § 8 Ziff. 1 WStVO79) Die Bestechungshandlung des Täters besteht darin, daß er Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt oder durch einen anderen anbieten, versprechen oder gewähren läßt, und zwar einem Angestellten oder Helfer der Wirtschaftsverwaltung entweder für eine pflichtgemäße Handlung (dann einfache aktive Bestechung) oder für eine pflichtwidrige Handlung (dann schwere aktive Bestechung). Hieraus ergibt sich der Hauptunterschied zum Tatbestand der aktiven Bestechung des Strafgesetzbuches: Er ist darin zu sehen, daß auch die einfache aktive Bestechung bestraft wird. Diese unterschiedliche Regelung ergibt sich aus der unterschiedlichen Gefährlichkeit; denn gerade diese Form der Bestechung kann für die Feinde unserer Ordnung der Ausgangspunkt sein, einen Wirtschaftsfunktionär sehr leicht auf die schiefe Ebene zu bringen, vor allem dann, wenn er nicht, die genügende Charakterfestigkeit an den Tag legt. Deshalb sind bei der aktiven Bestechung immer besonders sorgfältige Ermittlungen anzustellen, weil die Methoden der Bestechung sehr vielgestaltig und oft so raffiniert sind, daß sie auf den ersten Blick nicht immer erkannt werden. Eine weitere Besonderheit ergibt sich gegenüber dem Strafgesetzbuch daraus, daß nach, § 8 WStVO der Bestechende nicht unmittelbar selbst den Vorteil anzubieten braucht, sondern dies durch einen anderen für 79) Auf eine Erläuterung der Tatbestandsmerkmale des § 8 Ziff. 1 und 2 WStVO im einzelnen konnte verzichtet werden. Sie erfolgt im Zusammenhang mit der in der gleichen Schriftenreihe erscheinenden Darstellung der Normen zum Schutze der ordnungsmäßigen Tätigkeit staatlicher Organe. 1 60;
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Dokumentation: Materialien zum Strafrecht, Besonderer Teil [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1955, Verbrechen gegen die Volkswirtschaft, Ekkehard Kermann, Heft 4, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft, Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955 (Mat. Strafr. BT DDR 1955, S. 1-118).

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