Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie, Lehrbuch 1980, Seite 622

Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 622 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 622); Rechtsfolgen gehören zur Verantwortlichkeit. Neben der Verantwortlichkeit für nicht schuldhafte Pflichtverletzungen kann auch im Interesse einer schnellen Korrektur der rechtswidrigen Handlung, der Wiederherstellung des verletzten Rechts und der Befriedigung der gesetzlichen Ansprüche die Verantwortlichkeit unabhängig vom Verschulden eintreten. Eine solche Regelung besteht z. B. bei der Staatshaftung und bei der wirtschaftsrechtlichen Verantwortlichkeit im Betrieb. In diesen Fällen sind neben der Sicherung der Schadenersatzleistungen die Ursachen sowie alle mit der Rechtsverletzung zusammenhängenden Bedingungen aufzudecken, Maßnahmen für ihre Beseitigung zu treffen und schuldhafte Pflichtverletzer zur Verantwortung zu ziehen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang weiterhin die von der Schuld generell unabhängige Verantwortlichkeit des Betriebes für einen Mitarbeiter, der in Erfüllung seiner betrieblichen Aufgaben einem Bürger oder einem anderen Betrieb Schäden zufügt. Auch hier ist kein schuldhaftes Handeln erforderlich (§331 ZGB). Die Verantwortlichkeit entfällt für den Betrieb nur dann, wenn er die Umstände, die zum Schaden geführt haben, trotz Ausnutzung aller ihm durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten, nicht abwenden konnte (vgl. § 334 ZGB). Auch hinsichtlich des Umfanges des Einstehenmüssens legt das Gesetz in Anwendung des Verschuldensprinzips konkrete Anforderungen fest. So gilt für die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes, daß grundsätzlich der gesamte durch das rechtswidrige Verhalten verursachte Schaden sowie auch Folgeschäden zu ersetzen sind. Besteht ein außerordentlich großes Mißverhältnis zwischen der Art und Weise der Verursachung des Schadens und seinem Umfang, so kann das Gericht bei fahrlässig verursachtem Schaden in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage und des Einkommens des Schädigers ausnahmsweise den Umfang des zu leistenden Schadenersatzes herabsetzen (§ 340 ZGB). Eine Herabsetzung ist auch dann möglich, wenn eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten für den Schadenseintritt vorliegt (§ 341 ZGB). Für den Umfang des Schadenersatzes, den der Werktätige nach dem Arbeitsgesetzbuch zu leisten hat, gilt der Grundsatz, daß er für fahrlässig herbeigeführte Schäden bis zur Höhe des monatlichen Tariflohnes und bei vorsätzlicher Schadens Verursachung in voller Höhe des eingetretenen Schadens einzustehen hat (§ 261 AGB). Es wird also einerseits deutlich, daß die juristische Verantwortlichkeit sowohl bezüglich ihres Entstehens als Rechtsverhältnis im Einzelfall als auch hinsichtlich ihrer Realisierung durch die Anwendung juristischer Sanktionen engstens mit dem Verschuldensprinzip verknüpft ist, daß sie andererseits aber auch ohne Verschuldensnachweis entstehen kann. Das sozialistische Recht kennt verschiedene Arten der juristischen Verantwortlichkeit. Auf der Grundlage der Rechtszweige wird die staatsrechtliche, die wirtschaftsrechtliche, die arbeitsrechtliche, die LPG-rechtliche, die zivil- und familienrechtliche sowie die strafrechtliche Verantwortlichkeit unterschieden. Nach Charakter und Arten der Sanktionen, durch deren Anwendung die juristische Verantwortlichkeit realisiert wird, kann in materielle, disziplinarische und strafrechtliche Verantwortlichkeit klassifiziert werden. Die einzelnen Arten der juristischen Verantwortlichkeit wirken nicht losgelöst und unabhängig voneinander. Sie haben direkte Berührungspunkte oder ergänzen sich gegenseitig. Allen ist gemeinsam, daß die Durchsetzung der konkreten Maßnahmen der rechtlichen Verantwortlichkeit von den Kollektiven der Werktätigen unterstützt wird. Die Wirkungsrichtungen der verschiedenen Arten der rechtlichen Verantwortlichkeit weisen neben Gemeinsamkeiten auch ihre Spezifik auf. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit ist vor allem darauf gerichtet, in Verträgen übernommene Verpflichtungen zu realisieren beziehungsweise fahrlässig oder vorsätzlich herbeige- 622;
Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 622 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 622) Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 622 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 622)

Dokumentation: Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Autorenkollektiv, Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR (Hrsg.), 3., bearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 1-672). Redaktionskommission: Karl A. Mollnau, Karl-Heinz Röder, Karl-Heinz Schöneburg, Traute Schönrath, Gerhard Schüßler, Wolfgang Weichelt. Autoren: Gotthold Bley (17), Ulrich Dähn (25), Joachim Henker (7), Inge Hieblinger (9), Hermann Klenner (8 und 16), Manfred Kemper (26), Helmut Melzer (11), Karl A. Mollnau (4, 15, 18, 19, 21, 22), Siegmar Quilitzsch (26), Karl-Heinz Röder (5, 6, 7, 8), Karl-Heinz Schöneburg (1, 2, 3, 4, 9), Traute Schönrath (20, 24), Gerhard Schüßler (12, 14), Gerhard Stiller (23), Gerwin Udke (13), Ingo Wagner (1), Wolfgang Weichelt (10,12), Arno Winkler (7), Werner Wippold (13). Sachregister: Werner Künzel. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter in den Untersuchungshaftanstslten, besonders in denen es konzentrier zu Beschwerden, die vermeidbar waren, kommt, zu leisten. Schwerpunkte der Beschwerdetätigkeit der Ständigen Vertretung der bezüglich den Umständen eines Transportes der Verhafteten Rahmen einer sogenannten Gesprächs- notiz, an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Hauptabteilung Konsularische Angelegenheiten, dar. In dieser wurde angeblich auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie sind unverzüglich zu informieren. Beweierhebliche Sachverhalte sind nach Möglichkeit zu sichern. Die Besuche sind roh Verantwortung für den Besucherverkehr.

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