Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie, Lehrbuch 1980, Seite 578

Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 578 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 578); enger mit dem sozialistischen Aufbau verbinden und sich zu sozialistischen Persönlichkeiten entwickeln. Ihre schöpferische Kraft kann die Rechtsanwendung aber auch nur erreichen, wenn sie mit der weiteren Entfaltung der sozialistischen Demokratie verbunden ist, sich auf die Erfahrungen der Werktätigen stützt, diese in geeigneter Weise in den Prozeß der Rechtsanwendung einbezieht und zunehmend befähigt, den objektiven Erfordernissen durch bewußtes Handeln zu entsprechen. Die Rechtsanwendung erfolgt in der Regel in einem rechtlich besonders fixierten Verfahren, dessen Ergebnis überprüfbar und in differenzierter Weise, entsprechend dem Inhalt und der Art des Individualaktes, durchsetzbar ist.18 Der Begriff Individualakt drückt aus, daß sich die jeweilige rechtliche Entscheidung nur auf konkret bezeichnete Personen bezieht, ein Einzelverhältnis regelt und nur für dieses Geltung beansprucht und die Entscheidung in einem besonderen Verfahren getroffen wird. Das betreffende Organ muß sachlich und örtlich zuständig sein, in der Sache darf noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegen; Verjährung, Amnestie oder andere, die Rechtsanwendung hemmende Umstände dürfen nicht gegeben sein. Grundlegende Anforderungen, die an die Rechtsanwendung gestellt werden müssen, sind: Gesetzlichkeit, Begründetheit, Zweckmäßigkeit und Gerechtigkeit.19 Es lassen sich folgende Hauptstadien des Rechtsanwendungsprozesses unterscheiden, die eng miteinander verbunden sind, und aufeinander aufbauen : a) Sachverhaltsermittlung. Hier sind die gesellschaftlichen Beziehungen und Vorgänge des zu entscheidenden Problems in ihrer historischen, kausalen und chronologischen Verknüpfung und Abfolge zu erfassen. Gesicherte Angaben sind von wahrscheinlichen, streitige von unstreitigen zu trennen. b) Tatbestandsfixierung. Sie dient der Charakterisierung der rechtlich relevanten Seiten und Elemente des Sachverhalts; die rechtserheblichen Umstände sind also aus dem Sachverhalt herauszuschälen. Die Tatbestandsfixierung ist ein wichtiger Vorgang der rechtlichen Qualifizierung tatsächlicher Vorgänge. c) Rechtsermittlung. Sie stellt fest, welche Rechtsnormen angesichts des vorliegenden Sachverhalts und Tatbestands für eine Rechtsanwendung in Frage kommen, ob sie gültig sind und in welcher Beziehung sie zu anderen Rechtsnormen stehen. Ferner geht es darum, Willensinhalt und soziales Ziel dieser Rechtsnormen im Wege der Auslegung zu bestimmen. d) Rechtsentscheidung. Sie konkretisiert die abstrakte Rechtsnorm im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt und Tatbestand ; statuiert aus den allgemeinen Berechtigungen und Verpflichtungen der Rechtsnormen individuell verbindliche Rechte und Pflichten, legt bestimmte Sanktionen fest; vergleicht den* tatsächlichen Sachverhalt und Tatbestand mit den einzelnen Bestandteilen der Rechtsnorm und zieht daraus entsprechende Schlußfolgerungen für die Bewertung des Tatbestandes. 18 Vgl. Teorija gossudarstwa i prawa, Red. К. A. Mokitschew, Moskau 1970, S. 525 ff.; S. S. Alexejew/I. J. Djurjagin, „Die Funktion der Rechtsanwendung", Prawowedenije, 1972/2, S. 25 ff.; Marxistisch-leninistische allgemeine Theorie des Staates und des Rechts, Bd. 4, a. a. O., S. 320 ff. 19 Vgl. a. a. O., S. 317 ff. 578;
Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 578 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 578) Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 578 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 578)

Dokumentation: Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Autorenkollektiv, Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR (Hrsg.), 3., bearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 1-672). Redaktionskommission: Karl A. Mollnau, Karl-Heinz Röder, Karl-Heinz Schöneburg, Traute Schönrath, Gerhard Schüßler, Wolfgang Weichelt. Autoren: Gotthold Bley (17), Ulrich Dähn (25), Joachim Henker (7), Inge Hieblinger (9), Hermann Klenner (8 und 16), Manfred Kemper (26), Helmut Melzer (11), Karl A. Mollnau (4, 15, 18, 19, 21, 22), Siegmar Quilitzsch (26), Karl-Heinz Röder (5, 6, 7, 8), Karl-Heinz Schöneburg (1, 2, 3, 4, 9), Traute Schönrath (20, 24), Gerhard Schüßler (12, 14), Gerhard Stiller (23), Gerwin Udke (13), Ingo Wagner (1), Wolfgang Weichelt (10,12), Arno Winkler (7), Werner Wippold (13). Sachregister: Werner Künzel. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die zur Anwendung kommen, die gewissenhafte Auswertung eigener Erfahrungen und die Nutzung vermittelter operativer Hinweise. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren an das Gericht weiterzuleiten. Dem Verhafteten ist die Weiterleitung mitzuteilen. Der Verhaftete kann gegen die Verfügung von Disziplinär- und Sicherung smaßnahmen Beschwerde einlegen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X