Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie, Lehrbuch 1980, Seite 531

Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 531 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 531); 1 normen grundsätzlich nur aus Prämisse und Disposition bestehen, im Strafrecht dagegen aus Disposition und Sanktion.22 Die Gültigkeit einer dreigliedrigen Struktur sozialistischer Rechtsnormen wurde besonders im Hinblick auf die Normen aufgeworfen, die bestimmte Aufgaben oder Ziele enthalten. Besonders S. A. Golunski beschäftigte sich mit dieser Frage. Er stellte die These auf, daß diese Normen eine besondere Struktur haben, die durch die Aufgabe als Strukturbestandteil gekennzeichnet sei.23 Dagegen ist einzuwenden, daß eine in der Rechtsnorm gestellte Aufgabe in irgendeiner Form Rechte und Pflichten begründen und an die Verletzung dieser Rechte und Pflichten bestimmte Schlußfolgerungen knüpfen muß. Soweit in der Diskussion um das dreigliedrige Strukturschema Standpunkte geäußert wurden, wonach die Sanktionen immer weniger nötig seien, weil die staatliche Zwangsanwendung angeblich bei der Rechtsverwirklichung gewissermaßen arithmetisch abnehme, so sind sie fehlerhaft. Auch dann, wenn das Recht freiwillig eingehalten wird, verliert es nicht seinen Zwangscharakter.24 Von diesen Diskussionen um die Struktur sozialistischer Rechtsnormen sind jene Einwände zu unterscheiden, die sich auf bestimmte Forschungsergebnisse der marxistisch-leninistischen Erkenntnistheorie und Logik stützen. Danach ist es fraglich, ob Normen im allgemeinen wie Rechtsnormen im besonderen mit Urteilen (Aussagen) im Sinne der formalen Logik gleichgesetzt werden können, und ob die Urteilsstruktur der formalen Logik ohne weiteres auf Normen angewandt werden kann. Diesen Bedenken liegt die Erkenntnis zugrunde, daß Aussagen und Normen voneinander unterschieden werden müssen. Obwohl beide Widerspiegelungen Abbilder der objektiven Realität sind, sagen Normen im Unterschied zu Aussagen nichts über Sachverhalte aus, sondern fordern zu bestimmten Handlungen auf. Aussagen verkörpern Wissen. Normen dagegen sind das Ergebnis zwecksetzender Entscheidungen des Menschen und verkörpern die praktisch-tätige Aneignung der Welt; Normen verkörpern ein Wollen, das auf Wissen beruht. Die Unterschiede zwischen Aussagen und Normen verbieten es, die Aussagelogik und die Prädikatenlogik25 mechanisch auf die Strukturanalyse der Rechtsnormen anzuwenden, die Rechtsnorm als Aussage im Sinne der formalen Logik zu betrachten. Hierfür gibt es aber auch keinen Anlaß, denn der Willenscharakter sozialistischer Rechtsnormen ist unbestritten. Die Unterscheidung zwischen Aussage und Norm bekräftigt deshalb den staatlichen Willenscharakter der sozialistischen Rechtsnorm. 22 Vgl. N. P. Tomaschewski, „O strukture prawowych norm i klassifikazü ich elementow", in.- Woprossy obschtschej teorii sowjetskogo prawa, Moskau 1960, S. 203. 23 Vgl. S. A. Golunski, „Zum Begriff der Rechtsnorm in der Theorie des sozialistischen Rechts", Staat und Recht, 1961/8, S. 1549. Diesem Aufsatz Golunskis liegt ein Referat zugrunde, das er auf einer Sitzung des wissenschaftlichen Rates des Instituts für Staat und Recht der Akademie der Wissenschaften der UdSSR gehalten hat; über dieses Referat wurde ausführlich diskutiert; vgl. „Diskussion zum Problem des Begriffs der Rechtsnorm", Staat und Recht, 1961/8, S. 1562 ff. In der DDR äußerten sich zum Problem der Aufgabennormen vor allem G. Haney/I. Wagner, Grundlagen der Theorie des sozialistischen Staates und Rechts, Teil II, Leipzig 1963, S. 220. 24 Vgl. Marxistisch-leninistische allgemeine Theorie des Staates und des Rechts, Bd. 1, S. 258 f. 25 Zur Aussagelogik und Prädikatenlogik vgl. die übersichtliche Darstellung bei W. Segeth, Elementare Logik, Berlin 1972, S. 33 ff. und S. 121 ff. 531;
Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 531 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 531) Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 531 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 531)

Dokumentation: Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Autorenkollektiv, Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR (Hrsg.), 3., bearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 1-672). Redaktionskommission: Karl A. Mollnau, Karl-Heinz Röder, Karl-Heinz Schöneburg, Traute Schönrath, Gerhard Schüßler, Wolfgang Weichelt. Autoren: Gotthold Bley (17), Ulrich Dähn (25), Joachim Henker (7), Inge Hieblinger (9), Hermann Klenner (8 und 16), Manfred Kemper (26), Helmut Melzer (11), Karl A. Mollnau (4, 15, 18, 19, 21, 22), Siegmar Quilitzsch (26), Karl-Heinz Röder (5, 6, 7, 8), Karl-Heinz Schöneburg (1, 2, 3, 4, 9), Traute Schönrath (20, 24), Gerhard Schüßler (12, 14), Gerhard Stiller (23), Gerwin Udke (13), Ingo Wagner (1), Wolfgang Weichelt (10,12), Arno Winkler (7), Werner Wippold (13). Sachregister: Werner Künzel. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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