Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie, Lehrbuch 1980, Seite 53

Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 53 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 53); und Rechtsanschauungen der Arbeiterklasse werden an der Auseinandersetzung Marxens mit der Staats- und Rechtsphilosophie G. W. F. Hegels (1770 1831) deutlich. Die Philosophie Hegels ist voller Widersprüche. Sie ist objektiv-idealistisch und dialektisch. In ihr sind revolutionäre und konservative Elemente miteinander verknüpft. Das zeigt sich vor allem in Hegels Staats- und Rechtsphilosophie. Ihre Widersprüchlichkeit machte es möglich, daß Hegel seine „Grundlinien der Philosophie des Rechts* im Oktober 1820 an den preußischen Staatskanzler Hardenberg mit dem Bemerken übersandte, daß seine Bestrebungen dahin gingen, den Einklang seiner Philosophie mit den Grundsätzen „seiner Majestät erleuchteten Regierung* zu beweisen und so den Schutz und die Begünstigung, die dieser Philosophie vom preußischen Staat zuteil werde, zu rechtfertigen. Hegels Staatsphilosophie galt damals als preußische Staatsphilosophie und erfreute sich des besonderen Schutzes der reaktionären preußischen Bürokratie. Als dieselbe Hegelsche Lehre jedoch vom fortschrittlichen Bürgertum gegen den preußischen Staat ins Feld geführt wurde, schrieb Schubarth eine Schrift „Über die Unvereinbarkeit der Hegelschen Staatslehre mit dem obersten Lebens- und Entwicklungsprinzip des preußischen Staates*, und kam darin zu der abschließenden Feststellung: „So zeigt sich Hegels Lehre als eine dem preußischen Staatswesen hierdurch unholde, feindselige, und es kann hierin nur der verborgene, versteckt gehaltene Aufruf erblickt werden, die bisherige Ordnung des Staates umzuändem, ja, es ist Aufforderung zur Empörung und Rebellion.*2 Hegel erklärte, daß der Staat die Verwirklichung der sittlichen Idee sei, die Wirklichkeit der Freiheit, das „an und für sich Vernünftige*3. Er bekannte damit einerseits, daß der Staat klassenneutral sei und über den Klassen stehen solle. So hielt Hegel die Volksmassen objektiv vom Kampf gegen den bestehenden Ausbeuterstaat ab. Seine Grundposition war unverkennbar idealistisch. Andererseits aber gestand Hegel nicht jedem existierenden Staat zu, die Verwirklichung der sittlichen Idee zu sein. Nur der historisch notwendige Staat war für ihn vernünftig. Die meisten bestehenden Staaten entsprachen für Hegel nicht seiner Staatsidee, da in ihnen einseitig Sonderinteressen der Bourgeoisie oder der Feudalherren herrschen. Er sagte deutlich: „Man muß, wenn von Freiheit gesprochen wird, immer wohl acht geben, ob es nicht eigentlich Privatinteressen sind, von denen gesprochen wird.*4 Für die Staats- und Rechtsphilosophie Hegels ist keineswegs die Beschreibung und Rechtfertigung bestehender Staaten und ihres Rechts charakteristisch. Sie ist nicht wie die bürgerliche Staatslehre der historisch überlebten Bourgeoisie Lehre vom bestehenden Staat, sondern vom historisch notwendigen Staat. In diesem Sinne unterstrich Engels, daß für Hegel ein Staat vernünftig ist, „der Vernunft entsprechend, soweit er notwendig ist"6. Allerdings verblieb Hegel mit diesen Positionen durchaus im objektiven Idealismus. Die Kategorien „Notwendigkeit*, „Vernunft* und „Gesetzmäßigkeit* sind bei ihm im wesentlichen nicht materiell determiniert. Im Jahre 1842 nahm Marx als Mitarbeiter und später als Chefredakteur der „Rheinischen Zeitung" erstmals zu praktisch-politischen Tagesfragen Stellung. Er tat es in der Weise, daß er die politische Wirklichkeit in Preußen an der von Hegel entlehnten idealistischen Staatsidee zu messen versuchte. Als Marx beispielsweise im Jahre 1842 über die im Rheinischen Landtag geführten Debatten über das Holzdiebstahlsgesetz berichtete, mußte er sich erstmals unmittelbar mit materiel- 2 K. Schubarth, Über die Unvereinbarkeit der Hegelschen Staatslehre mit dem obersten Lebens- und Entwicklungsprinzip der preußischen Staates, Breslau 1839, S. 162. 3 G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Berlin 1956, S. 208. 4 G. W. F. Hegel, Philosophie der Weltgeschichte, Leipzig 1944, S. 902. 5 K. Marx/F. Engels, Werke, Bd. 21, Berlin 1962, S. 266. 53;
Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 53 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 53) Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 53 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 53)

Dokumentation: Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Autorenkollektiv, Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR (Hrsg.), 3., bearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 1-672). Redaktionskommission: Karl A. Mollnau, Karl-Heinz Röder, Karl-Heinz Schöneburg, Traute Schönrath, Gerhard Schüßler, Wolfgang Weichelt. Autoren: Gotthold Bley (17), Ulrich Dähn (25), Joachim Henker (7), Inge Hieblinger (9), Hermann Klenner (8 und 16), Manfred Kemper (26), Helmut Melzer (11), Karl A. Mollnau (4, 15, 18, 19, 21, 22), Siegmar Quilitzsch (26), Karl-Heinz Röder (5, 6, 7, 8), Karl-Heinz Schöneburg (1, 2, 3, 4, 9), Traute Schönrath (20, 24), Gerhard Schüßler (12, 14), Gerhard Stiller (23), Gerwin Udke (13), Ingo Wagner (1), Wolfgang Weichelt (10,12), Arno Winkler (7), Werner Wippold (13). Sachregister: Werner Künzel. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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