Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie, Lehrbuch 1980, Seite 492

Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 492 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 492); teln muß, damit sie zur Rechtsbewußtseinsentwicklung beiträgt.44 Hier soll die Frage nicht unter allen Aspekten behandelt werden, sondern eingegrenzt auf das Problem, welchen Inhalt die Rechtspropaganda im Rahmen der Rechtserziehung haben sollte. Da sozialistisches Rechtsbewußtsein nicht mit der Kenntnis des geltenden Rechts zu verwechseln, Rechtsnormenkenntnis nicht auch schon Rechtskenntnis ist, muß die Rechtserziehung von ihrer rechtspropagandistischen Seite her marxistisch-leninistisches Wissen über die gesamtgesellschaftlichen Zusammenhänge, in denen das Recht steht und aus denen das rechtlich geforderte Verhalten abzuleiten ist, sowie diesem Wissen entsprechende Einstellungen, Handlungsbereitschaften und -fähigkeiten vermitteln. Dazu gehört unter anderem: den Zusammenhang zwischen historischer Mission der Arbeiterklasse und der Notwendigkeit des sozialistischen Rechts zu erläutern, die Einheit von staatlicher Macht der Arbeiterklasse und sozialistischem Recht zu beleuchten und in ihrer Wirkung in den juristischen Beziehungen zwischen den Bürgern, den Bürgern und dem Staat, den Bürgern und den Betrieben zu zeigen, das sozialistische Recht aus den gesellschaftlichen Zusammenhängen heraus zu begründen, die gesellschaftlichen Grundlagen seiner Existenz und seiner Funktionen darzulegen, die Gerechtigkeit des sozialistischen Rechts sowie seinen humanistischen Inhalt zu erläutern, die gesellschaftsorganisierende und stabilisierende Rolle des sozialistischen Rechts bei der Gestaltung solcher gesellschaftlichen und individuellen Beziehungen nachzuweisen, die der sozialistischen Lebensweise entsprechen, und dabei zu verdeutlichen, daß jegliche Rechtsverletzung mit der sozialistischen Lebensweise unvereinbar ist, die moralischen Grundlagen des sozialistischen Rechts und den moralischen Gehalt der einzelnen rechtlichen Regelungen herauszuarbeiten, dem Bürger die Einsicht zu vermitteln, daß alle für den einzelnen Werktätigen nützlichen Wirkungen des sozialistischen Rechts nicht zuletzt von seiner demokratischen Aktivität und staatsbürgerlichen Verantwortung abhängen. Diese und ähnliche andere Zusammenhänge dürfen aber nicht in Form allgemeiner Leitsätze über das sozialistische Recht verkündet werden. Vielmehr geht es darum, Tatsachen, Ereignisse, reale Prozesse des Rechtslebens auf der Grundlage der marxistisch-leninistischen Rechtskonzeption zu interpretieren, zu deuten und zu bewerten und damit ein bestimmtes Maß an Kenntnissen über das sozialistische Recht zu vermitteln. Hier fügt sich die Erläuterung von Rechtsnormen ein. Erfolgt sie nämlich auf der Grundlage einer theoretischen Interpretation und Begründung der Normen, so verstärkt sie den ideologisch-theoretischen Inhalt der Rechtserziehung. Erläuterung von Rechtsnormen und Vermittlung von Kenntnissen über das Wesen des sozialistischen Rechts müssen in der Rechtserziehung eine Einheit, nicht aber eine Alternative bilden. Jedes Nebeneinander von 44 Hierzu gibt es verschiedene theoretische Erörterungen und Vorschläge. Vgl. besonders die Beiträge in: „Rechtsbewußtsein, Rechtserziehung", Abhandlungen der AdW, Reihe: „Räte", Berlin 1977. 492;
Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 492 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 492) Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 492 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 492)

Dokumentation: Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Autorenkollektiv, Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR (Hrsg.), 3., bearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 1-672). Redaktionskommission: Karl A. Mollnau, Karl-Heinz Röder, Karl-Heinz Schöneburg, Traute Schönrath, Gerhard Schüßler, Wolfgang Weichelt. Autoren: Gotthold Bley (17), Ulrich Dähn (25), Joachim Henker (7), Inge Hieblinger (9), Hermann Klenner (8 und 16), Manfred Kemper (26), Helmut Melzer (11), Karl A. Mollnau (4, 15, 18, 19, 21, 22), Siegmar Quilitzsch (26), Karl-Heinz Röder (5, 6, 7, 8), Karl-Heinz Schöneburg (1, 2, 3, 4, 9), Traute Schönrath (20, 24), Gerhard Schüßler (12, 14), Gerhard Stiller (23), Gerwin Udke (13), Ingo Wagner (1), Wolfgang Weichelt (10,12), Arno Winkler (7), Werner Wippold (13). Sachregister: Werner Künzel. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshsftanstalten Staatssicherheit ist das politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zielgerichtet zu nutzen. Die Nutzung ihrer vielfältigen Möglichkeiten, insbesondere zur Vorbeugung von feindlich-negativen Aktivitäten im territorialen Vorfeld der Untersuchungshaftanstalt, zur Beseitigung begünstigender Bedingungen und Umstände und der Verhinderung bzw, Einschränkung negativer Auswirkungen der Straftat ist es notwendig, eine zügige Klärung des Sachverhaltes zu gewährleisten.

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