Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie, Lehrbuch 1980, Seite 398

Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 398 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 398); rechtlichen Regelung gesellschaftlicher Verhältnisse zu erforschen. Der Begriff „Mechanismus der rechtlichen Regelung" wurde in den letzten Jahren vor allem von sowjetischen Rechtstheoretikem entwickelt.25 Von der Einheit zwischen Rechtsbildung und Rechtsverwirklichung ausgehend, umfaßt er alle Stadien der rechtlichen Regelung, angefangen von den ersten Stufen der Rechtsbildung über die staatliche Rechtssetzung und Rechtsanwendung bis zum realen, über das jeweilige Handeln der Rechtssubjekte vermitteltem Einwirken des Rechts auf die gesellschaftlichen Verhältnisse. Dieser Begriff vereinigt nicht nur mechanisch das, was traditionell in der Rechtstheorie unter den Begriffen „Rechtsschöpfung" und „Rechtsverwirklichung" verstanden wird, sondern versucht, die rechtliche Regelung gesellschaftlicher Verhältnisse als sozialen Prozeß begreifend, in dem juristische und nichtjuristische Faktoren aufeinander einwirken und der selbst von vielfältigen Bedingungen abhängt, die Grenzen juristischer Dimension zu überschreiten, um „Rechtsprobleme enger mit dem Leben zu verbinden"26. 15.5. Der staatliche Charakter des sozialistischen Rechts Wille der Arbeiterklasse kann nur dann Recht werden, wenn sich die Arbeiterklasse unter Führung ihrer Partei als Staat konstituiert hat und Klassenwillen zum Recht erhebt. Im Recht ausgedrückter Wille ist immer staatlicher Klassenwille. Die Gebundenheit des sozialistischen Rechts an den sozialistischen Staat ist eine Wesenseigenschaft des sozialistischen Rechts. Insofern bilden sozialistischer Staat und sozialistisches Recht eine untrennbare Einheit. Die Gebundenheit des sozialistischen Rechts an den sozialistischen Staat bedeutet, daß mit Errichtung der staatlichen Macht der Arbeiterklasse sozialistisches Recht entsteht. Bei der Entwicklung des sozialistischen Staates hat das Recht wichtige Funktionen zu erfüllen, es trägt wesentlich zu dessen Festigung und Ausgestaltung bei. Die Arbeiterklasse bestimmt den Klassencharakter des sozialistischen Staates und den Klassencharakter des sozialistischen Rechts. Mittels ihrer staatlichen Macht schafft die Arbeiterklasse neues sozialistisches Recht. Übernimmt die sozialistische Staatsmacht Normativakte aus der alten Gesellschaftsordnung, wie das z. B. in der DDR geschah (vgl. 9.4.), so entsteht auch damit neues, sozialistisches Recht. Die vom sozialistischen Staat übernommenen Rechtsnormen gelten im sozialistischen Staat nicht, weil sie der bürgerliche Gesetzgeber in Kraft gesetzt hat, sondern weil sie vom sozialistischen Staat sanktioniert wurden und damit zugleich einen inhaltlichen Wandel erfuhren. Die Form alten Rechts wird ausgenutzt und mit neuem Klasseninhalt erfüllt. Deshalb ist es falsch, in der Übernahme alter Rechtsnormen ein Beispiel evolutionärer Rechtentwicklung zu sehen. Es gibt kein allgemeines Recht, das in den Sozialismus hineinragt, es gibt nur ein sozialistisches Recht. Daß das sozialistische Recht an den sozialistischen Staat wesentlich gebunden 25 Vgl. Marxistisch-leninistische allgemeine Theorie des Staates und des Rechts, Bd. 4, a. a. O., S. 63 ff. 26 a. a. O., S. 77 398;
Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 398 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 398) Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 398 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 398)

Dokumentation: Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Autorenkollektiv, Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR (Hrsg.), 3., bearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 1-672). Redaktionskommission: Karl A. Mollnau, Karl-Heinz Röder, Karl-Heinz Schöneburg, Traute Schönrath, Gerhard Schüßler, Wolfgang Weichelt. Autoren: Gotthold Bley (17), Ulrich Dähn (25), Joachim Henker (7), Inge Hieblinger (9), Hermann Klenner (8 und 16), Manfred Kemper (26), Helmut Melzer (11), Karl A. Mollnau (4, 15, 18, 19, 21, 22), Siegmar Quilitzsch (26), Karl-Heinz Röder (5, 6, 7, 8), Karl-Heinz Schöneburg (1, 2, 3, 4, 9), Traute Schönrath (20, 24), Gerhard Schüßler (12, 14), Gerhard Stiller (23), Gerwin Udke (13), Ingo Wagner (1), Wolfgang Weichelt (10,12), Arno Winkler (7), Werner Wippold (13). Sachregister: Werner Künzel. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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