Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie, Lehrbuch 1980, Seite 223

Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 223 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 223); So mußten die Gerichte der DDR erarbeiten, daß der Mietvertrag des BGB, der einstmals ein Austauschverhältnis der kapitalistischen Warenproduktion zwischen Vermieter und Mieter regelte, in der sozialistischen Gesellschaft einen qualitativ neuen Inhalt erhält und der Vermieter z. B. nur in einem angemessenen Rahmen aus seinem Eigentum Nutzen ziehen kann, also keinen übermäßigen Gewinn erzielen darf.51 Schließlich wurde das Mietrecht des BGB entsprechend dem ökonomischen Grundgesetz des Sozialismus au einem Rechtsinstitut fortgebildet, das in erster Linie der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Werktätigen zu dienen hatte. Im Prozeß der Ermittlung und Anwendung des neuen Rechtsinhaltes der übernommenen Normen mußten die Gerichte zugleich die komplizierte Aufgabe lösen, nicht selbst als Gesetzgeber aufzutreten und übernommene Normen einfach außer Kraft zu setzen. Das zeigte sich z. B. bei dem Problem, ob Hypotheken auf bebauten Grundstücken, die durch Kriegseinwirkungen beschädigt oder zerstört sind, in gleicher Höhe fortbestehen und demnach auch Zinsen in voller Höhe zu bezahlen sind. Gerichte und Wissenschaftler hatten das zunächst verneint und sich dabei auch auf die vom imperialistischen deutschen Reichsgericht nach dem ersten Weltkrieg ausgearbeitete Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen sowie gefordert, alle irgendwie in Betracht kommenden Gesichtspunkte allgemeiner wirtschaftlicher Art, den Entstehungsgrund der Forderung, die persönlichen Verhältnisse der Parteien usw. zu berücksichtigen. Schließlich stellte das Oberste Gericht der DDR bindend fest, daß derartige „Ruinenhypotheken" sowie die ihnen zugrunde liegenden Forderungen in voller Höhe fortbestehen. Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen waren über den konkreten Anlaß hinaus äußerst bedeutsam: „Das Bürgerliche Gesetzbuch gehört zu den vor dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetzen, die von unserem Staat sanktioniert sind. In ihm ist das Hypothe-kenrecht geregelt. Der Wortlaut der Bestimmungen des BGB hat den unserem neuen Staat entsprechenden Inhalt erhalten. Das bedeutet, daß diese Bestimmungen bei unverändertem Wortlaut mit dem unserer Ordnung entsprechenden Inhalt angewandt werden, nicht aber, daß diese Gesetze nunmehr etwa entgegen ihrem Wortlaut oder überhaupt nicht angewandt werden dürfen. Etwas anderes gilt für Gesetze oder einzelne Bestimmungen von Gesetzen, die mit den Grundsätzen der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik nicht in Einklang stehen, wie z. B. einzelne Bestimmungen des Familienrechts, die nach Art. 144 der Verfassung nicht mehr anzuwenden sind. Darüber hinaus sind jedoch alle Gerichte an die von unserem Staat sanktionierten Gesetze gebunden, wobei sie natürlich die Auslegung im Rahmen der Verfassung und der Gesetze vorzunehmen haben. Es ist aber nicht zulässig, unter Berufung sei es auf Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, wie §§ 157, 242, sei es auf .Erkenntnisse und Erwägungen der politischen Ökonomie oder sonstiger Gesellschaftslehren die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen abzulehnen. § 242 wie alle Auslegungsregeln des BGB sind in ihrem Wortlaut aufrechtzuerhalten; der neue Inhalt, den gerade diese Bestimmung durch unseren Staat erhalten hat, bedeutet aber, daß sie nicht zur schrankenlose Auflösung der Gesetzlichkeit verwendet werden dürfen, sondern auch ihre Anwendung der Förderung der Gesetzlichkeit dienen muß. Die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik sind daher an die Gesetze, die der Ausdruck des Willens des Volkes sind, gebunden. Sie müssen auch die sanktionierten Bestimmungen des Hypo-thekenrechts ohne Umwege und ohne die Gesetzlichkeit aufzulösen, anwenden."52 Ein weiteres Beispiel : § 138 BGB regelte, daß Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig sind. Im imperialistischen Staat bestimmt sich das, was „gute Sitten" sind, nach den Klasseninteressen der imperialistischen Bourgeoisie. Dementsprechend waren Kriegslieferungsverträge, mit denen Kapitalisten am faschistischen Krieg verdienten, sittlich und damit gültig. Im Sozialismus aber werden die „guten Sitten" aus den Interessen der Arbeiterklasse, ihrer Moral abgeleitet. Deshalb erklärten z. B. Gerichte der DDR auf der Grundlage und in Anwendung eben dieses § 138 BGB Kriegslieferungsverträge für nichtig und wiesen damit alle Rechte aus derartigen Verträgen als gegen die „guten Sitten" verstoßend zurück. 51 Vgl. „OG-Urteil vom 5. 7.1950", Neue Justiz, 1950/9, S. 354 f. 52 „OG-Urteil vom 20. 8.1953", Neue Justiz, 1953/20, S. 655. 223;
Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 223 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 223) Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 223 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 223)

Dokumentation: Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Autorenkollektiv, Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR (Hrsg.), 3., bearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 1-672). Redaktionskommission: Karl A. Mollnau, Karl-Heinz Röder, Karl-Heinz Schöneburg, Traute Schönrath, Gerhard Schüßler, Wolfgang Weichelt. Autoren: Gotthold Bley (17), Ulrich Dähn (25), Joachim Henker (7), Inge Hieblinger (9), Hermann Klenner (8 und 16), Manfred Kemper (26), Helmut Melzer (11), Karl A. Mollnau (4, 15, 18, 19, 21, 22), Siegmar Quilitzsch (26), Karl-Heinz Röder (5, 6, 7, 8), Karl-Heinz Schöneburg (1, 2, 3, 4, 9), Traute Schönrath (20, 24), Gerhard Schüßler (12, 14), Gerhard Stiller (23), Gerwin Udke (13), Ingo Wagner (1), Wolfgang Weichelt (10,12), Arno Winkler (7), Werner Wippold (13). Sachregister: Werner Künzel. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verbunden sind. Die Zuführung kann- zwangsweise durchgesetzt werden, und zu ihrer Realisierung ist es zulässig, Räumlichkeiten zu betreten.

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