Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie, Lehrbuch 1980, Seite 126

Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 126 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 126); dustrielle Bourgeoisie in diesen Kompromiß einbezogen. Die englische Bourgeoisie überließ dem Adel unter der Bedingung, daß er sich an die von der Bourgeoisie aufgestellten politischen Prinzipien hielt, die Regierung, die Armee, die Justiz und wichtige Bereiche der Gesetzgebung. Der Kompromiß der englischen Bourgeoisie mit der feudalen Grundaristokratie prägte auch die Herausbildung des bürgerlichen Rechts. Das englische bürgerliche Recht entwickelte sich vor allem als Anpassung alter feudaler Rechtsinstitute an die Erfordernisse der kapitalistischen Produktionsweise und der bürgerlichen Gesellschaft. Im „Einklang mit der ganzen nationalen Entwicklung" hatte die englische Bourgeoisie „die Formen des alten feudalen Rechts großenteils beibehalten und ihnen einen bürgerlichen Inhalt" gegeben, „dem feudalen Namen direkt einen bürgerlichen Sinn" unterschoben.11 In der Französischen Revolution von 1789 kämpfte die Bourgeoisie mit dem Volk gegen den Absolutismus, den Adel und die Herrschaft der Kirche. Indem die Revolution die Feudalgesellschaft mit ihrem politischen und geistigen Überbau radikal zerstörte, war sie imstande, „die fälligen Fragen des Übergangs vom Feudalismus zum Kapitalismus höchst demokratisch"11 12 zu lösen. In der französischen Revolution bildeten sich auf Grund ihres konsequent antifeudalen Charakters die bürgerliche Staatsmacht und das bürgerliche Recht .auf klassische Weise heraus. Dort vollzog sich auch die Herausbildung des bürgerlichen Nationalstaates, die politische Konstituierung der Nation in der Republik, am konsequentesten. „Der riesige Besen der französischen Revolution des 18. Jahrhunderts fegte alle diese Trümmer vergangner Zeiten weg und reinigte so gleichzeitig den gesellschaftlichen Boden von den letzten Hindernissen, die dem Überbau des modernen Staatsgebäudes im Wege gestanden."13 Im Ergebnis der französischen Revolution entstanden die parlamentarische Republik als „angemessene Form" der Bourgeoisieherrschaft und der Code civil als „klassisches Gesetzbuch der Bourgeoisiegesellschaft". Die deutsche bürgerliche Revolution von 1848/49 „kam ihrer historischen Pflicht, das halbabsolutistisch-feudale Herrschaftssystem zu zerschlagen und bürgerlich-demokratische Verhältnisse durchzusetzen nicht nach"14. Die wichtigste Ursache ihres Scheitems war, daß sich die Bourgeoisie aus Furcht vor der revolutionären Bewegung der Volksmassen mit der junkerlich-adligen Reaktion verständigte und die Revolution verriet. Die durch die Revolution erschütterte Herrschaft des feudalen Adels und damit auch die nationale Zersplitterung und Ohnmacht wurden wiederhergestellt. Die entstehende deutsche Arbeiterklasse verfügte mit den „Forderungen der Kommunistischen Partei in Deutschland" als einzige Klasse über ein konsequentes Programm der Vollendung der bürgerlich-demokratischen Revolution und der Errichtung einer einigen, unteilbaren Republik. Sie war jedoch beim damaligen Stand der gesellschaftlichen Entwicklung noch nicht in der Lage, die Führung in der Revolution zu übernehmen. Der bürgerliche Nationalstaat wurde in Deutschland auf antidemokratischem Wege, mit der Konstituierung des Deutschen Reiches 1871 geschaffen. Aber selbst der Einheitsstaat wurde nicht konsequent verwirklicht; eine Vielzahl von Königreichen, Fürstentümer]} und anderen Einzelstaaten blieb bestehen. Seinem Klassenwesen nach war das preußisch-deutsche Kaiserreich ein Staat der Junker und der Bourgeoisie, ein mit „parlamentarischen Formen verbrämter, mit feudalem Beisatz vermischter und zugleich schon von der Bourgeoisie beeinflußter bürokratisch gezimmerter, polizeilich gehüteter Militärdespotismus"15. Dieses reaktionäre Wesen bestimmte auch seine weitere Entwicklung. In der ihrem Charakter nach bürgerlichdemokratischen Novemberrevolution von 1918 wurde zwar das Kaiserreich beseitigt und eine Republik errichtet, in der das Monopolkapital die entscheidenden Machtpositionen besaß. Es blieben jedoch auch die Junker und die reaktionäre Beamten- und 11 Vgl. K. Marx/F. Engels, Werke, Bd. 21, Berlin 1960, S. 301. 12 W. I. Lenin, Werke, Bd. 20, a. a. O., S. 27. 13 K. Marx/F. Engels, Werke, Bd. 17, Berlin 1962, S. 336. 14 Geschichte der SED. Abriß, Berlin 1978, S. 15. 15 K. Marx/F. Engels, Werke, Bd. 19, a. a. O., S. 29. 126;
Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 126 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 126) Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Seite 126 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 126)

Dokumentation: Marxistisch-leninistische (ML) Staats- und Rechtstheorie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1980, Autorenkollektiv, Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR (Hrsg.), 3., bearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980 (ML St.-R.-Th. DDR Lb. 1980, S. 1-672). Redaktionskommission: Karl A. Mollnau, Karl-Heinz Röder, Karl-Heinz Schöneburg, Traute Schönrath, Gerhard Schüßler, Wolfgang Weichelt. Autoren: Gotthold Bley (17), Ulrich Dähn (25), Joachim Henker (7), Inge Hieblinger (9), Hermann Klenner (8 und 16), Manfred Kemper (26), Helmut Melzer (11), Karl A. Mollnau (4, 15, 18, 19, 21, 22), Siegmar Quilitzsch (26), Karl-Heinz Röder (5, 6, 7, 8), Karl-Heinz Schöneburg (1, 2, 3, 4, 9), Traute Schönrath (20, 24), Gerhard Schüßler (12, 14), Gerhard Stiller (23), Gerwin Udke (13), Ingo Wagner (1), Wolfgang Weichelt (10,12), Arno Winkler (7), Werner Wippold (13). Sachregister: Werner Künzel. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ooeos Realisierung des sucherve kehr im Besuchergebäude Alfred-straße. Aus den persönlichen Kontakten der Verhafteten ergeben sich erhöhte Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft, insbesondere zur Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, unumgäng- lieh und hat folgende grundsätzliche Zielstellungen zu erfüllen: Vorbeugende Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit Sicherungsmaßnahmen. Die Ordnung und Sicherheit in der Diensteinheit ist jederzeit zu gewährleisten. Die Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte sind durchzusetzen. Erfordert die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung bereits zu Beginn des Untersuchungshaf tvollzuges Akzente gesetzt, die sich sowohl positiv -als auch negativ auf das Verhalten des Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt entgegenwirken sowie von Reaktionen im Ergebnis erzieherischer Einwirkung durch die Sicherungs- und Kontrollkräfte, um die zweckmäßigsten Methoden der individuellen Einflußnahme auf den Verhafteten zu erarbeiten.

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