Lenin und die Gesamtrussische Tscheka, Dokumentensammlung 1977, Seite 74

Lenin und die Gesamtrussische Tscheka, Dokumentensammlung, Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS) Potsdam 1977, Seite 74 (Tscheka Dok. MfS DDR 1977, S. 74); komitees wegen Beschuldigung des Verbrechens im Amt1) zu inhaftieren (gleichzeitig sind sämtliche Unterlagen zu durchsuchen und einzuziehen). Vorsitzender des Rates der Volkskommissare W. Uljanow (Lenin) Lenin-Sammelband, Bd. XXXVII, S.75 0 W. I. Lenin schrieb die vorstehende Aktennotiz, nachdem er sich mit dem Protokoll Nr. 34 über die Sondersitzung des Zentralkomitees der Schwarzmeerflotte vom 23. März 1918 bekannt gemacht hatte, auf welcher unter aktiver Teilnahme des Außerordentlichen Kommissars an der Rumänischen Front, des linken Sozialrevolutionärs W. B. Spiro, eine Resolution angenommen wurde, welche die Zentralflotte „als das höchste, vom Rat der Volkskommissare unabhängige Organ der Leitung für die gesamte Schwarzmeerflotte“ deklarierte (Zentrales Parteiarchiv des Instituts Marxismus-Leninismus beim ZK der KPdSU). In seiner Rede während dieser Sitzung hatte Spiro eine Reihe von geheimzuhaltenden Angaben preisgegeben. Diese Frage wurde auf der Sitzung des Rates der Volkskommissare am 6. April 1918 behandelt. Der Rat der Volkskommissare bestätigte die Anordnung W. I. Lenins über die Inhaftierung von Spiro und nahm einen Beschluß an, in dem es hieß: „Der Außerordentliche Kommissar an der Rumänischen Front, Spiro, ist wegen Verbrechens im Amt in Form von direkter Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen der Sowjetmacht und die Beschlüsse des Rates der Volkskommissare zu inhaftieren.“ Am gleichen Tage wurde Spiro durch die Organe der Gesamtrussischen Außerordentlichen Kommission in Moskau inhaftiert. Die Untersuchung wurde durch die Gesamtrussische Tscheka und das Revolutionstribunal beim Gesamtrussischen Zentralexekutivkomitee durchgeführt. Die Untersuchung ergab, daß Spiro sich geweigert hatte, den Friedensvertrag mit Deutschland anzuerkennen, danach strebte, die Schwarzmeerflotte der Sowjetmacht gegenüberzustellen und versuchte, der menschewistischen Regierung von Grusinien Hilfe zu erweisen. Seine Handlungsweise wurde durch die Untersuchungsorgane als „Unterlassung der Machtausübung, Vorschubleistung und Machtüberschreitung, d. h. als Staatsverrat“ qualifiziert. Am 16. April 1918 wurde Spiro auf Bürgschaft des ZK der Partei der linken Sozialrevolutionäre wegen Krankheit unter gleichzeitigem Verbot öffentlichen Auftretens aus der Haft entlassen. Nr. 41 Beschluß des Rates der Volkskommissare zur Übergabe der Vorräte an Opium 8. April 1918 Der Rat der Volkskommissare hat auf der Sitzung vom 8. April dieses Jahres beschlossen: 74;
Lenin und die Gesamtrussische Tscheka, Dokumentensammlung, Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS) Potsdam 1977, Seite 74 (Tscheka Dok. MfS DDR 1977, S. 74) Lenin und die Gesamtrussische Tscheka, Dokumentensammlung, Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS) Potsdam 1977, Seite 74 (Tscheka Dok. MfS DDR 1977, S. 74)

Dokumentation: W. I. Lenin und die Gesamtrussische Tscheka, Dokumentensammlung, Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS) Potsdam (Nur für den Dienstgebrauch), Potsdam 1977 (Tscheka Dok. MfS DDR 1977, S. 1-742).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Angehörigen Staatssicherheit , der Anklagevertretung, des Gerichts, der Zeugen und anderer Personen sicherzustellen und die Durchführung von Amtshandlungen in den Gerichtsverhandlungen zu ermöglichen.

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