Lenin und die Gesamtrussische Tscheka, Dokumentensammlung 1977, Seite 642

Lenin und die Gesamtrussische Tscheka, Dokumentensammlung, Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS) Potsdam 1977, Seite 642 (Tscheka Dok. MfS DDR 1977, S. 642); bürokratischen Zentralismus, für die notwendige Selbständigkeit der örtlichen Machtorgane und gegen das dünkelhafte Verhalten des Zentrums zu den Mitgliedern der Gouvernementsexekutivkomitees sei. Ist denn die Auffassung dünkelhaft, daß es nicht eine Kalugaer und Kasaner Gesetzlichkeit geben kann, sondern daß die Gesetzlichkeit für ganz Rußland und sogar für die gesamte Föderation der Sowjetrepubliken einheitlich sein muß? Der grundlegende Fehler der Auffassung, die in der Mehrheit der Kommission des Gesamtrussischen ZEK gesiegt hat, besteht darin, daß sie das Prinzip der „doppelten“ Unterordnung falsch anwenden. Die „doppelte“ Unterordnung ist dort notwendig, wo man es verstehen muß, den wirklich vorhandenen unvermeidlichen Unterschieden Rechnung zu tragen. Im Gouvernement Kaluga ist die Landwirtschaft eine andere als im Gouvernement Kasan. Dasselbe güt auch für die gesamte Industrie. Dasselbe gilt auch für die gesamte administrative oder Verwaltungstätigkeit. Die örtlichen Unterschiede in allen diesen Fragen nicht zu berücksichtigen würde bedeuten, in bürokratischen Zentralismus usw. zu verfallen, würde bedeuten, die örtlichen Funktionäre an der Berücksichtigung der örtlichen Unterschiede zu hindern, welche die Grundlage einer vernünftigen Arbeit bildet. Bei alledem muß jedoch die Gesetzlichkeit einheitlich sein. Ein Grundübel unseres ganzen Lebens und unserer ganzen Kulturlosigkeit ist die Duldung der althergebrachten russischen Auffassung und Gewohnheit von Halbwilden, die eine Kalugaer Gesetzlichkeit zum Unterschied von einer Kasaner Gesetzlichkeit beibehalten wollen. Man muß bedenken, daß zum Unterschied von jedweder Verwaltungsbehörde die Staatsanwaltschaft keine administrativen Machtbefugnisse hat und in keiner administrativen Frage beschließende Stimme besitzt. Der Staatsanwalt hat das Recht und die Pflicht, nur eines zu tun: darüber zu wachen, daß sich eine wirklich einheitliche Auffassung von der Gesetzlichkeit in der gesamten Republik durchsetzt, ungeachtet aller örtlichen Unterschiede und entgegen allen wie auch immer gearteten örtlichen Einflüssen. Das einzige Recht und die einzige Pflicht des Staatsanwalts ist es, eine Sache vor das Gericht zu bringen, das sein Urteil zu fällen hat. Was sind das nun für Gerichte? Die Gerichte sind bei uns örtliche Gerichte. Die Richter werden von den örtlichen Sowjets gewählt. Das Machtorgan, dem der Staatsanwalt das Urteil in einem von ihm eingeleiteten Verfahren wegen einer Gesetzesverletzung anheimstellt, ist also ein örtliches Machtorgan, das verpflichtet ist, einerseits die einheitlichen, für die ganze Föderation festgelegten Gesetze unbedingt zu beachten und andererseits bei der Bestimmung des Strafmaßes alle örtlichen Ver- 642;
Lenin und die Gesamtrussische Tscheka, Dokumentensammlung, Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS) Potsdam 1977, Seite 642 (Tscheka Dok. MfS DDR 1977, S. 642) Lenin und die Gesamtrussische Tscheka, Dokumentensammlung, Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS) Potsdam 1977, Seite 642 (Tscheka Dok. MfS DDR 1977, S. 642)

Dokumentation: W. I. Lenin und die Gesamtrussische Tscheka, Dokumentensammlung, Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS) Potsdam (Nur für den Dienstgebrauch), Potsdam 1977 (Tscheka Dok. MfS DDR 1977, S. 1-742).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen noch deren spezifische innere Struktur zu erfassen. Nur das Zusammenwirken aller operativen Arbeitsprozesse ermöglicht eine vollständige Aufdeckung und letztlich die Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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