Lenin und die Gesamtrussische Tscheka, Dokumentensammlung 1977, Seite 536

Lenin und die Gesamtrussische Tscheka, Dokumentensammlung, Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS) Potsdam 1977, Seite 536 (Tscheka Dok. MfS DDR 1977, S. 536); die Vertretung der RSFSR in Persien auszuführen. Aisenstein gab eine schriftliche Verpflichtung ab, daß er Moskau nicht verläßt. Er wurde durch die Moskauer Tscheka auf Vorschlag des Leiters der Ausländsabteilung der Gesamtrussischen Tscheka wegen des Versuches festgenommen, entgegen der abgegebenen schriftlichen Verpflichtung einen Auslandspaß zur Reise nach England zu erhalten. Gleichzeitig hiermit wurde durch die Außerordentliche Kommission zur Errichtung des Funknetzes beim Volkskommissariat für Post- und Fernmeldewesen gegen Aisenstein Beschuldigung wegen verbrecherischer Fahrlässigkeit bei der Ausführung von Arbeiten für die Anlegung eines Fundamentes des Eisenmastes auf der Schabolowsker Funkstation erhoben. Die Untersuchung wurde durch die Moskauer Tscheka und danach durch den Untersuchungsführer der Gesamtrussischen Tscheka, Genossen Cholstschewnikow geführt. Wegen Unbewiesenheit der Anschuldigung wurde Aisenstein am 27. VI. dieses Jahres aus der Haft entlassen. Da der Mast der Schabolowsker Funkstation am 28. VI. zusammenbrach, wird durch die Gesamtrussische Tscheka eine vorrangige Untersuchung der Ursachen für den Zusammensturz des Turmes und die Beteiligung von Aisenstein und anderer Ingenieure an dieser Sache geführt. 2. Zum Verfahren gegen den Stellvertreter des Vorsitzenden des Elektrotrusts, Ingenieur Schwarz: Schwarz wurde am 25. V. dieses Jahres durch die Gesamtrussische Tscheka auf Grund von Aussagen des Dr. Rushitschka inhaftiert. Dr. Rushitschka, welcher zugegeben hatte, daß er Agent der großen deutschen Firmen „Siemens“, „Telefunken“ und der „Allgemeinen Company für Elektrizität“ war und in geheimer Mission für ökonomische und politische Spionagetätigkeit zugunsten der genannten kapitalistischen Vereinigungen nach Rußland eingereist war, gab bei seinen Vernehmungen in der Gesamtrussischen Tscheka an: 1. daß der Ingenieur Schwarz dem Rushitschka über den Ingenieur Saweljew und der Company Angaben über den Zustand der ehemaligen Betriebe von Siemens in Petrograd übergab; 2. daß Rushitschka von Schwarz einen Brief an Dr. Betke, einen der Leiter der Sowjetbetriebe2) von Siemens in Deutschland erhielt. Schwarz gab während der Vernehmung an, daß er beim lettischen Konsulat einen Antrag über die Option gestellt und sich gleichzeitig zur Abreise aus Rußland vorbereitet hatte, da er Rußland für immer verlassen wollte. Nach Aussage von Schwarz hatte er Anfang April dieses Jahres an Dr. Herz (Leiter der Ostabteilung von Siemens) einen Brief nach Berlin 536;
Lenin und die Gesamtrussische Tscheka, Dokumentensammlung, Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS) Potsdam 1977, Seite 536 (Tscheka Dok. MfS DDR 1977, S. 536) Lenin und die Gesamtrussische Tscheka, Dokumentensammlung, Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS) Potsdam 1977, Seite 536 (Tscheka Dok. MfS DDR 1977, S. 536)

Dokumentation: W. I. Lenin und die Gesamtrussische Tscheka, Dokumentensammlung, Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS) Potsdam (Nur für den Dienstgebrauch), Potsdam 1977 (Tscheka Dok. MfS DDR 1977, S. 1-742).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht und kann sich sowohl strafmildernd als auch strafverschärfend auswirken. Sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Tatausführung gesetzt werden. Es ist ein gesellschaftliches Verhalten des Täters bei der Aufklärung der Persönlichkeit, Schuldfähigkeit und Erziehungsverhältnisse müesen unterschiedlich bewertet werden. Als Trend läßt ich verallgemeinern, daß die Anstrengungen und Ergebnisse auf diesem Gebiet in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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