Die Vorbereitung der Beschuldigtenvernehmung und der Vernehmerplan 1982, Seite 36

Lektion Ministerium fuer Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) IX, Vertrauliche Verschlusssache (VVS) o014-409/82, Berlin 1982, Seite 36 (Lekt. MfS DDR HA IX VVS o014-409/82 1982, S. 36); ? WS MfS 000.14-409/82 000133 36 3. Zu Inhalt und Form des Vernehmungsplanes Der Vernehmungsplan ist der vergegenstaendlichte Ausdruck des vom Untersuchungsfuehrer bei der Vernehmungsvorbereitung vollzogenen geistig-schoepferischen Prozesses. In dieser Phaseder Vernehmungsvorbereitung nehmen die zunaechst im Bewusstsein des Untersuchungsfuehrers existierenden Vorstellungen zur politischen, politisch-operativen, rechtlichen und vernehmungstaktischen Aufgabenstellung der Beschuldigtenvernehmung schriftliche Gestalt an. Das ist jedoch nicht einblosses Obertragen bereits fertiger Gedanken und Ueberlegungen auf das Papier, sondern. g,-leichfalls ein komplizierter gedanklich-schoepferischer Prozess des Untersuchungsf uehrers, in welchen er nunmehr gezwungen wird, seine Erkenntnisresultate konkret auf die im Vernehmungspion zu fixierenden Aufgaben der Beschuldigtenvernehmung auszurichten. Dadurch gewinnt er in der Regel deutlichere Vorstellungen ueber das Ziel und den Gegenstand der Vernehmung, erkennt klarer die Schwerpunkte der Informationsgewinnung und Wahrheitssicherung und gewaehrleistet bewusster die Einheit von Parteilichkeit, Objektivitaet, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in seinem vernehmungstaktischen Vorgehen. Insbesondere aus diesen Gruenden kann in der Regel auf die schriftliche Fixierung eines Vernehmungsplanes nicht verzichtet werden. Er ist ein notwendiges Hilfsmittel fuer die Vernehmungsfuehrung. Inhalt und Ausgestaltung des Vernehmungsplanes sind nicht formgebunden. Sie werden von den Kenntnisse, .Faehigkeiten, Erfahrungen und individuellen Besonderheiten des Untersuchungsfuehrers, aber auch vom konkreten Vernehmungsgegenstand, dem Aussageverhalten des Beschuldigten und dem darauf ausgerichteten vernehmungstaktischen Vorgehen und vielem anderen mehr bestimmt.;
Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o014-409/82, Berlin 1982, Seite 36 (Lekt. MfS DDR HA Ⅸ VVS o014-409/82 1982, S. 36) Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o014-409/82, Berlin 1982, Seite 36 (Lekt. MfS DDR HA Ⅸ VVS o014-409/82 1982, S. 36)

Dokumentation: Die Vorbereitung der Beschuldigtenvernehmung und der Vernehmerplan, Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o014-409/82, Berlin 1982 (Lekt. MfS DDR HA Ⅸ VVS o014-409/82 1982, S. 1-39).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben. Zielpersonen sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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