Die Vorbereitung der Beschuldigtenvernehmung und der Vernehmerplan 1982, Seite 21

Lektion Ministerium fuer Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) IX, Vertrauliche Verschlusssache (VVS) o014-409/82, Berlin 1982, Seite 21 (Lekt. MfS DDR HA IX VVS o014-409/82 1982, S. 21); ?WS MfS 00014-409/82 000118 21 Fragestellungen und Vorhalte sowie der Aussagen des Beschuldigten als auch im Hinblick auf die exakte Widerspiegelung des zeitlichen Ablaufs, der adaequaten Wiedergabe der Reihenfolge von Fragen und Antworten usw. Es empfiehlt sich, bei. diesen Ermittlungsverfahren die Beschuldigtenvernehmung grundsaetzlich zusaetzlich mittels Schallaufzeichnung zu dokumentieren, weil hier die Art und Weise des Zustandekommens der Aussagen in der Regel von beweiserheblicher Bedeutung ist. Die Planung der Beschuldigtenvernehmung,.insbesondere der Ver-nehmungsplaen, ist eine wichtige Grundlage fuer eine sachbezogene -und konkrete Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsfuehers durch den Referatsleiter. Das verlangt, anhand des zur Bestaetigung vorgelegten Vernehmungsplanes die Ueberlegungen und Gedanken des Untersuchungsfuehrers bei der Planung nachzuvollziehen, sie kritisch zu werten und auf dieser Grundlage konkrete Hinweise zu geben. Schwerpunkte der Kontrolle des Vernehmungsplanes sind: a) Die Umsetzung der im Untersuchungsplan enthaltenen politischen, rechtlichen und politisch-operativen Zielstellungen des Ermittlungsverfahrens im Vernehmungsplan. b) Die Uebereinstimmung des im Vernehmungsplan bestimmten vernehmungstakt ischen Vorgehens mit der vernehmungstaktischen Grundlin ie. c.) Die rechtlich einwandfreie, auf beweiserhebliche Tatsachen ausgerichtete Fragestellung, einschliesslich der Aussagendetaillierung insbesondere zu Tatwissen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfordert die rechtzeitige Vorlage des Planes. Der Leiter muss genuegend Zeit zur Durcharbeitung des Planes haben, und es muessen ausreichend Moeglichkeiten;
Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o014-409/82, Berlin 1982, Seite 21 (Lekt. MfS DDR HA Ⅸ VVS o014-409/82 1982, S. 21) Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o014-409/82, Berlin 1982, Seite 21 (Lekt. MfS DDR HA Ⅸ VVS o014-409/82 1982, S. 21)

Dokumentation: Die Vorbereitung der Beschuldigtenvernehmung und der Vernehmerplan, Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o014-409/82, Berlin 1982 (Lekt. MfS DDR HA Ⅸ VVS o014-409/82 1982, S. 1-39).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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