Zu einigen Fragen der Erarbeitung des Schlußberichtes 1985, Seite 4

Rahmenseminarplan Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o014-346/85, Berlin 1985, Seite 4 (R-Sem.-Pl. Lekt. MfS DDR HA Ⅸ VVS o014-346/85 1985, S. 4);  000011 4 3. Hinweise zu vveisf ührung die bei der zu beachten Besonderheiten des Ermittlungsverfahrens, der Befind Verhaltensweisen des Beschuldigten zu geben, Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind. II. Zu Anforderungen an die Beweislage beim Abschluß des Ermitt-lunqsverfahrens - Eine den Erfordernissen der Begründung des hinreichenden Verdachts entsprechende Beweislage ist die wichtigste Voraussetzung für den Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Übergabe der gemäß § 154 StPO (§ 187 (3) StPO) Sache an den Staatsanwalt zur Anklageerhebung kann erfolgen, wenn hinreichender Tatverdacht vo rliegt. Das erfordert: Die Ermittlungen müssen vollständig geführt sein, und es muß mit Gewißheit festgestellt sein,' daß der Beschuldigte den Straftatbestand verletzt hat. Es dürfen keine begründeten Zweifel mehr bestehen, daß der Beschuldigte die Straftat begangen hat. Die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts muß sich deshalb auf die Feststellung erstrecken, 1. ob die Handlung, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, die objektiven und subjektiven Merkmale des konkreten Tatbestandes (Tatbestandsmäßigkeit der Handlung nach Tat be.st'ands-merkmalen der Normen des Allgemeinen Teils des StGB und der besonderen Strafrechtsnormen) erfüllt, 2. ob der Beschuldigte der Täter dieser Straftat ist, 3. ob die Umstände der Straftat, die Persönlichkeit, die Ursachen und Bedingungen in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfange in be- und entlastender Hinsicht festgestellt sind und damit dem Gericht eine gesetzliche Entscheidung möglich wird, 4. ob die im Ermittlungsverfahren gesicherten Beweismittel ausreichen, um die unter 1. bis 3. geforderten rechtlichen Feststellungen zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts treffen zu können, und den strafprozessualen Erfordernissen entsprechen. einer zusammenhän- was ( ; Di e zur Prüfung des hinrei schließende Einschä tzung d 1. sämtliche erarbe itete B genden Bewertung zu u nt (Beweismittel no chmal s vorliegt, welche Info rm beinhalten; sie mitei na Beweismittel erg änzen 0 sind);
Rahmenseminarplan Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o014-346/85, Berlin 1985, Seite 4 (R-Sem.-Pl. Lekt. MfS DDR HA Ⅸ VVS o014-346/85 1985, S. 4) Rahmenseminarplan Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o014-346/85, Berlin 1985, Seite 4 (R-Sem.-Pl. Lekt. MfS DDR HA Ⅸ VVS o014-346/85 1985, S. 4)

Dokumentation: Zu einigen Fragen der Erarbeitung des Schlußberichtes, Rahmenseminarplan Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o014-346/85, Berlin 1985 (R-Sem.-Pl. Lekt. MfS DDR HA Ⅸ VVS o014-346/85 1985, S. 1-12).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht verursachende beeinflussende Umstände und Bedingungen hervorzuheben und darzustellen, wie diese Situationen, Umstände und Bedingungen sich auf das Handeln des Täters auswirkten.

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