Zu einigen Fragen der Erarbeitung des Schlußberichtes 1985, Seite 39

Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o014-346/85, Berlin 1985, Seite 39 (Lekt. MfS DDR HA Ⅸ VVS o014-346/85 1985, S. 39);  000059 WS o014 - MfS-Nr. 346/85 39- enthalten sind. Andererseits dürfen im"Tenor" nicht strafbare Handlungen behauptet werden, die vom "Wesentlichen Ermittlungsergebnis" nicht getragen werden. Die Sachverhaltsdarstellunq im "'Wesentlichen Ermittlungsergebnis" muß einen zusamnengefaßten, relativ stark komprimierten übe blick über das strafbare Handeln geben. Die im "Wesentlichen Ermittlungsergebnis" enthaltenen Feststellungen des Untersuchungsorgans müssen auf den tatsächlich in den Beweismitteln enthaltenen Informationen beruhen. Das verlangt: Im Schlußbericht ist die tatsächliche Beweislage widerzuspiegelr Dazu ist bei der Schilderung der wesentlichen Fakten anzugeben, auf welchen Beweismitteln diese fußen. Nicht geklärte Versionen und Zusammenhänge bzw. Schlußfoloerun-gen sind, soweit es überhaupt ihrer Aufnahme im Schlußbericht bedarf, als solche deutlich zu machen. Es ist unverantwortlich und in Anbetracht der Beweisführungspflicht in der gerichtlichen Hauptverhandlung auch nicht erfolgversprechend, im "Wesentlichen Ermittlungsergebnis" des Schlußberichtes den Eindruck einer allseitig aufgeklärten und bewiesenen Straftat zu erwecken, beispielsweise dadurch, daß vorhandene Widersprüche, Unklarheiten und Ungereimtheiten durch elegante Formulierungen umgangen werden. Durch eine derartige Arbeitsweise wird die Objektivität und Gesetzlichkeit verletzt. Es muß Übereinstimmung zwischen der Sachverhaltsdarstellung in Schlußbericht und dem Informationsgehalt der Akte bestehen. Das hat auch zur Konsequenz, daß im "Wesentlichen Ermittlungsergebnis" nur die Feststellungen dargestellt werden dürfen, die durch die in der Akte dokumentierten Untersuchungsergebnisse belegt werden. Soweit Feststellungen ausschließlich auf inoffiziellen Erkenntnissen beruhen, dürfen diese im "Wesent- liehen izrnlttlungsargebnis" keinen Niederschlag finden.;
Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o014-346/85, Berlin 1985, Seite 39 (Lekt. MfS DDR HA Ⅸ VVS o014-346/85 1985, S. 39) Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o014-346/85, Berlin 1985, Seite 39 (Lekt. MfS DDR HA Ⅸ VVS o014-346/85 1985, S. 39)

Dokumentation: Zu einigen Fragen der Erarbeitung des Schlußberichtes, Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o014-346/85, Berlin 1985 (Lekt. MfS DDR HA Ⅸ VVS o014-346/85 1985, S. 1-69).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft führen. Zur Charakterisierung der Spezifika der Untersuchungshaftan- stalt: Schwerpunktmäßige Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft an Verhafteten, bei denen der dringende Verdacht der Begehung von Straftaten abhalten und die Gesellschaft zur effektiven Vorbeugung und Bekämpfung mobilisieren. Daraus ergibt sich das grundlegende Erfordernis, ständig das sozialistische Recht an den Erfordernissen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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