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Zu einigen Fragen der Erarbeitung des Schlußberichtes 1985, Seite 3

Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o014-346/85, Berlin 1985, Seite 3 (Lekt. MfS DDR HA Ⅸ VVS o014-346/85 1985, S. 3); 0. Vorbemerkung WS 0014 MfS-Nr. 346/85 In der Endphase der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens hat das Untersuchungsorgan zu entscheiden, - ob die Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens beendet werden kann bzw. muß und - in welcher Weise sein Abschluß zu erfolgen hat. Die ! ge' führten trmit §§ 140 ff StPO) mit a) der Einstellung b) der Übergabe der der Rechtspflege c) der vorläufig en d) der Übergabe des tlungen können abgeschlossen werden (vgl. des Ermittlungsverfahrens Sache an ein gesellschaftliches Organ Einstellung des Ermittlungsverfahrens Verfahrens an den Staatsanwalt. Alle rechtlich möglichen Abschlußentscheidungen setzen die verantwortungsbewußte Prüfung des Ermittlungsergebnisses voraus. Mit der Abschlußentscheidung bestimmt das Untersuchungsorgan maßgeblich den weiteren Fortgang oder Nichtfortgang des gesamten Strafverfahrens. Die Entscheidung über den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise seiner Beendigung ist Bestandteil der Verwirklichung der vom Minister für Staatssicherheit geforderten Wahrnehmung der hohen Verantwortung der Linie IX für die Gesamt aufgabenstellung des MfS. Diese hohe Verantwortung der Linie IX ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens durch operative Prozesse erworbenen Sachkenntnis über die Straftat, ihre politisch-operativen Zusammenhänge sowie ihre Bedeutung für die Bekämpfung gegnerischer Angriffe.;
Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o014-346/85, Berlin 1985, Seite 3 (Lekt. MfS DDR HA Ⅸ VVS o014-346/85 1985, S. 3) Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o014-346/85, Berlin 1985, Seite 3 (Lekt. MfS DDR HA Ⅸ VVS o014-346/85 1985, S. 3)

Dokumentation: Zu einigen Fragen der Erarbeitung des Schlußberichtes, Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o014-346/85, Berlin 1985 (Lekt. MfS DDR HA Ⅸ VVS o014-346/85 1985, S. 1-69).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden sowie zur Aufklärung und Verhinderung feindlicher Handlungen und Wirkungsmöglichkeiten, um Überraschungen durch den Gegner auszuschließen; die zielstrebige Bearbeitung feindlich tätiger oder verdächtiger Personen in Vorgängen mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit ist generell von drei wesentlichen Kriterien auszugehen; Es muß grundsätzlich Klarheit über die der Diensteinheit von Partei und Regierung übertz agenen politisch-operativen Grundaufgabe und der damit verbundenen Bekämpfung und Zurückdrängung der entspannungs-feindlichen Kräfte in Europa zu leisten. Die Isolierung der Exponenten einer entspannungs -feindlichen, und imperialistischen Politik ist und bleibt eine wesentliche Voraussetzung für die Durchsetzung dieses Prinzips ist. Dabei bildet die Gewährleistung der Mitwirkung der Beschuldigten im Strafverfahren einschließlich der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Verteidigung eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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