Die Beweisführung im Ermittlungsverfahren 1979, Seite 56

Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Berlin 1979, Seite 56 (Lekt. Bew.-Fü. EV MfS DDR HA Ⅸ 1979, S. 56);  Meist wird es sich dabei um Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten oder Aufzeichnungen handeln, die Informationen zu dem Beschuldigten nicht bekannten Tatsachen, zur gesamten Straftat oder Person enthalten und damit in ihrer Gesamtheit über den konkreten Vernehmungsgegenstand hinausgehen. Zu beachten ist, daß dem Beschuldigten durch den Beweismittelvorhalt keine geheimzuhaltenden Tatsachen, die ihm nicht bekannt sind, vermittelt werden dürfen. Unter. Umständen ist darauf zu verzichten, mit derartigen Beweismitteln strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. In allen anderen Fällen haben wir die Pflicht, die Beweismittel dem Beschuldigten vollinhaltlich zur Kenntnis zu geben. Das kann natürlich erst dann erfolgen, wenn der Informationsgehalt des Beweismittels für die taktischen Ziele ausgeschöpft ist. - 2. Eine spezielle Form des Beweismittelvorhaltes ist, wenn derselbe nicht durch den Untersuchungsführer selbst, sondern durch gegenübergestellte Personen, teilnehmende Sachverständige usw. erfolgt. Dazu wurde bereits im Zusammenhang mit der Gegenüberstellung wesentliches gesagt. 3. Die Vorlage eines Beweismittels in seiner Gesamtheit, so daß sich der Beschuldigte mittels Augenschein vom Vorhandensein und vom Informationsgehalt des v'orge-legten Beweismittels überzeugen kann und genügend Zeit hat, sich mit dem Inhalt des Beweismittels vertraut zu machen.;
Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Berlin 1979, Seite 56 (Lekt. Bew.-Fü. EV MfS DDR HA Ⅸ 1979, S. 56) Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Berlin 1979, Seite 56 (Lekt. Bew.-Fü. EV MfS DDR HA Ⅸ 1979, S. 56)

Dokumentation: Die Beweisführung im Ermittlungsverfahren, Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Berlin 1979 (Lekt. MfS DDR HA Ⅸ 1979, S. 1-78).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister wurden aus den in der Hauptabteilung vorhandenen Archivdokumenten bisher über antifaschistische Widerstandskämpfer erfaßt, davon etwa über Personen eindeutig identifiziert und in der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unter-rich ten. Weitere Aufklärunqspflichten.

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