Die Beweisführung im Ermittlungsverfahren 1979, Seite 27

Lektion Ministerium fuer Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) IX, Berlin 1979, Seite 27 (Lekt. Bew.-Fue. EV MfS DDR HA IX 1979, S. 27); ? 000061 27 Aus unserer Beweisfuehrungspflicht ergibt sich weiter, dass es nicht statthaft ist, vom Beschuldigten zu verlangen, dass er seine Aussagen insgesamt oder auch nur in Detailfragen beweisen moege (? 8 Abs. 2 StPO). Es ist unzulaessig, derartige Ansinnen - selbst wenn sie nur polemisch gemeint sind - an Beschuldigte zu stellen. Es besteht immer die Gefahr, dass wir dem Beschuldigten oder gar gegnerischen Zentren Argumente liefern gegen Objektivitaet und Gesetzlichkeit unserer Arbeit. Unsere Beweisfuehrungspflicht beinhaltet auch, dass entlastende Einlassungen Beschuldigter nicht einfach als unwahr oder als sogenannte Schutzbehauptungen eingestuft oder abgetan werden koennen. Die politisch-operative Praxis beweist immer wieder, dass selbst unwahrscheinlich anmutende Aussagen letztlich die objektive Realitaet richtig widerspiegeln koennen. Somit kann sowohl?aus rechtlichen als auch aus operativen Gruenden eine Aussage erst als unwahr oder als Schutzbehauptung beurteilt werden, wenn wir den entsprechenden Beweis erbracht haben. Haben wir die Pflicht der Beweisfuehrung, so hat der Beschuldigte das Recht, an der Wahrheitsfindung mitzuwirken (? 8 Abs. 2 StPO). Insbesondere auf sein Recht, Beweisantraege zu stellen, wird im weiteren Verlauf der Lektion noch zurueckgekommen. 3. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Danach muessen Personen, deren Aussagen als Beweismittel herangezogen werden sollen, in der gerichtlichen Haupt Verhandlung grundsaetzlich muendlich vernommen werden (? 222 ff. StPO). Aussagen von Zeugen duerfen in der gerichtlichen Kauptverhanoe-lang - mit Ausnahme, der im ? 225 (1) StPO geregelten Eaelie -nicht durch Verlesen des Protokolls ueber eine fruehere Vernehmung ersetzt werden.;
Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Berlin 1979, Seite 27 (Lekt. Bew.-Fü. EV MfS DDR HA Ⅸ 1979, S. 27) Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Berlin 1979, Seite 27 (Lekt. Bew.-Fü. EV MfS DDR HA Ⅸ 1979, S. 27)

Dokumentation: Die Beweisführung im Ermittlungsverfahren, Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Berlin 1979 (Lekt. MfS DDR HA Ⅸ 1979, S. 1-78).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit einzuschätzen. Ordnung und Sicherheit haben stets Vorrang. Dennoch ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist die sozialistische Gesetzlichkeit streng einzuhalten, die Menschenwürde und die Persönlichkeit des Verhafteten zu achten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X