Aspekte und Aufgaben bei der Führung der Beschuldigtenvernehmung - Die Nutzung des sozialistischen Rechts in der Beschuldigtenvernehmung als Voraussetzung zur Erarbeitung wahrer Aussagen und ihrer Verwendung in der Beweisführung - 1983, Seite 62

Lektion Ministerium fuer Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) IX, Vertrauliche Verschlusssache (VVS) o014-343/83, Berlin 1983, Seite 62 (Lekt. MfS DDR HA IX VVS o014-343/83 1983, S. 62); ?toetU 0(0070 WS KfS 014-343/33 Diese Verfahrensweisen sind anwendbar, unabhaengig davon, ob die Aussagebereitschaft vorliegt. Die in der Untersuchungspraxis angewiesene Form, dass Beschuldigte zum Abschluss der Ermittlungen die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme erhalten, ist die Mindestforderung zur Realisierung der Bestimmungen des ? 47 (2) StPO. Die Beantwortung gestellter Fragen in der Beschuldigtenvernehmung ohne Unterbrechung des Untersuchungsfuehrers ist nicht mit der zusammenhaengenden Aeusserung entsprechend ? 47 (2) StPO identisch. Letztere soll zusammenhaengende Ausfuehrungen des Beschuldigten zu der erhobenen Beschuldigung bewirken, die seine grundsaetzliche Stellung zu dem erhobenen Schuldvorwurf des Ermittlungsverfahrens enthalten. Der Beschuldigte ist berechtigt, Antraege zu stellen, die die Durchfuehrung von Oberpruefungen, die Beschaffung von Unterlagen und anderweitige Ermittlungshandlungen betreffen. Das koennen Antraege sein, die der Bestaetigung belastender Aussagen dienen, wenn Beschuldigte an der Feststellung der Wahrheit mitwirken. Sie koennen aber auch Beweisantraege stellen, in denen das Untersuchungsorgan zu Beweiserhebungen aufgefordert wird, die den Verdacht beseitigen oder entlastende Umstaende erbringen sollen. Antraege des Beschuldigten koennen auchdie Wahrnehmung anderer, z. B. die aus der UntersuchungshaftVollzugsordnung resultierenden Rechte bzw. die Erledigung von Verpflichtungen des Beschuldigten ausserhalb des Ermittlungsverfahrens u. a. betreffen. Es ist weiter zweckmaessig, die gesetzlich vorgeschriebene Besprechung von Fuersorge- und Schutzmassnahmen (? 129 StPO) in Verbindung mit ? 2 (1) der Moftfuersorgsverordnung vom 3.10.1979" 1 Vc Gesetzblatt ieil I Nr 45;
Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o014-343/83, Berlin 1983, Seite 62 (Lekt. MfS DDR HA Ⅸ VVS o014-343/83 1983, S. 62) Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o014-343/83, Berlin 1983, Seite 62 (Lekt. MfS DDR HA Ⅸ VVS o014-343/83 1983, S. 62)

Dokumentation: Aspekte und Aufgaben bei der Führung der Beschuldigtenvernehmung - Die Nutzung des sozialistischen Rechts in der Beschuldigtenvernehmung als Voraussetzung zur Erarbeitung wahrer Aussagen und ihrer Verwendung in der Beweisführung - Lektion Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Hauptabteilung (HA) Ⅸ, Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o014-343/83, Berlin 1983 (Lekt. MfS DDR HA Ⅸ VVS o014-343/83 1983, S. 1-76).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung der FührungsM und der ihnen übergebenen Inoffiziellen Mitarbeiter jederzeit gewahrt wird; Unterstützung zu geben bei der Klärung persönlicher und familiärer Probleme.

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