Leitung des Ermittlungsverfahren durch den Staatsanwalt 1985, Seite 9

Leitung des Ermittlungsverfahren (EV) durch den Staatsanwalt [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1985, Seite 9 (Ltg. EV StA DDR 1985, S. 9); 9 Der Staatsanwalt hat darauf zu achten, daß er von der Abgahe eines Ermittlungsverfahrens von einem U-Organ an ein Übergeordnetes (auch Dezernat II) oder* ein anderes U-Organ unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird, 3.7. Durchsuchung und Beschlagnahme (§§ lo8 - 121 StPO) 3.7.1. Der Staatsanwalt hat zu kontrol1ieren, daß die Durchsuchung und Beschlagnahme nur dann durch die hierzu befugten Offiziere des U-Organs angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzüge vorliegt. Gefahr im Verzüge ist gegeben, wenn der Erfolg der Maßnahmen durch den Zeitverlust, der durch Herbeiführung einer Entscheidung des Staatsanwalts ein-treten würde, in Frage gestellt ist. Ihr Vorliegen ist zu begründen. 3.7.2. Der Staatsanwalt hat zu kontrollieren, ob vom U-Organ bei jeder Beschlagnahme ein Protokoll mit einer detaillierten Aufstellung der beschlagnahmten Gegenstände und Aufzeichnungen oder des Vermögens angefertigt wird, die vorhandenen Schäden und sonstigen Beeinträchtigungen ausgewiesen sowie alle zur Sicherung der Beschlagnahme erforderlichen Maßnahmen getroffen werden und - sofern dadurch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird - dem Betroffenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände und Aufzeichnungen ausgehändigt wird. 3.7.3. Der Staatsanwalt hat darauf zu achten, daß eine Veräußerung beschlagnahmter Sachen, die der Einziehung unterliegen, nur dann erfolgt, wenn ihr Verderb eintreten könnte oder die Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden. 3.7,4/ Wird durch den Staatsanwalt eine Durchsuchung oder Beschlagnahme angeordnet, die außerhalb des Kreises oder des Bezirkes zu realisieren ist, hat er den örtlich zuständigen Staatsanwalt zu informieren. Die Durchführung der Durchsuchung oder Beschlagnahme ist durch das für das Ermittlungsverfahren verantwortliche U-Organ zu veranlassen. Der anordnende Staatsanwalt hat die richterliche Bestätigung be'im örtlich zuständigen Gericht (§§ 169 - 174 StPO) zu beantragen. 3.7.5. Der Staatsanwalt hat zu sichern, daß eine Beschlagnahme bereits im Ermittlungsverfahren aufgehoben und die beschlagnahmte Sache dem Berechtigten übergeben wird,wenn das Verfahren endgültig eingestellt wurde (§§ 141, 148, 152 StPO), die beschlagnahmte Sache nicht mehr als Beweismittel benötigt wird oder ihre Einziehung durch Urteil nicht zu erwarten ist.;
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Dokumentation: Leitung des Ermittlungsverfahren (EV) durch den Staatsanwalt [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Anweisung 1/85, Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Nur für den Dienstgebrauch, Berlin, 1. Juni 1985 (Ltg. EV StA DDR 1985, S. 1-24).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zur Beweisführung genutzt werden. Die Verfasser konzentrieren sich dabei bewußt auf solche Problemstellungen, die unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein. Die Gewährleistung der staatlichen ist Verfassungsauftrag und wird als Anliegen der gesamten sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger unter Führung- der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Transporten ist ausgehend vom Arbeitsgegenstand erstrangig und allen anderen Erfordernis sen vorangestellt. Dementsprechend ist in der Dienstanweisund Über den Vollzug der Untersuchungshaft und bei der Verwirklichung von Strafen mit Freiheitsentzug sowie zur Sicherung der Rechte der Inhaftierten und Strafgefangenen ergebenen Aufgaben zu gewährleisten.

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