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Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 93

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 93 (LF StPR DDR 1959, S. 93); Anzeige ist gemäß § 103 StPO ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Anzeigenden zu unterschreiben ist. In der Praxis wird zum Teil, ausgehend von der Unzulässigkeit der Zeugenvernehmung vor der Anordnung nach § 106 StPO, die Auffassung vertreten, daß die protokollarische Aufnahme der Anzeige die Zeugenvernehmung zwar nicht ersetze, ihr aber doch gleich zu achten sei. Die Untersuchungsorgane vernehmen den Anzeigenden so gründlich, daß die Aufnahme des Protokolls einer Zeugenvernehmung gleichkommt, und schlagen dem Staatsanwalt nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens in ihrem Schlußbericht zumeist vor, den Anzeigenden in der Anklageschrift als Zeugen zu benennen. Dadurch wird soweit sich im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens keine Widersprüche ergeben eine nochmalige Vernehmung im Ermittlungsverfahren erspart. Dieser Methode kann man zustimmen. Sie ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Anzeige nicht das einzige Beweismittel ist und auch keine Widersprüche zwischen der Erklärung des Anzeigenden und der des Beschuldigten bestehen. Bei der Anzeigenaufnahme selbst ist es grundsätzlich unzulässig, darüber zu entscheiden, daß kein Verbrechen vorliegt, weil es an der Gesellschaftsgefährlichkeit mangelt, obwohl der Sachverhalt anscheinend dem Tatbestand einer Strafrechtsnorm entspricht.22 Mit anderen Worten: Die Organe der Strafrechtspflege sind bei der Anzeigenaufnahme grundsätzlich nicht berechtigt, eine Nachprüfung der Begründetheit der Anzeige deshalb abzulehnen, weil die gegebene Handlung ihrer Auffassung nach wegen ihrer Geringfügigkeit und mangels schädlicher Folgen für die Deutsche Demokratische Republik, den sozialistischen Aufbau, die Interessen des werktätigen Volkes sowie des einzelnen Bürgers nicht gefährlich ist (§ 8 StEG). Eine solche Verfahrensweise ist, soweit die Anzeige ein Verbrechen oder ein Vergehen gemäß § 1 StGB zum Gegenstand hat, grundsätzlich abzulehnen. Weidlich schreibt mit Recht: „Viele strafbare Handlungen stellen sich aber zunächst als relativ unbedeutende Handlungen dar. Solche Tatsachen von vornherein zu ignorieren, bedeutet die Gefahr heraufzubeschwören, strafbare Handlungen ungeklärt zu lassen ,“23 93 22. vgl. Rose, a. a. O., S. 500. 23. Weidlich, a. a. O., S. 24.;
Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 93 (LF StPR DDR 1959, S. 93)Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 93 (LF StPR DDR 1959, S. 93)

Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

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