Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 84

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 84 (LF StPR DDR 1959, S. 84); ist eine weitere Nachprüfung durch den übergeordneten Staatsanwalt möglich.7 2. Die Stellung der Untersuchungsorgane Die Untersuchungen in Strafsachen werden von den staatlichen Untersuchungsorganen durchgeführt (§ 96 StPO). Untersuchungsorgane in diesem Sinne sind solche staatlichen Organe, die gesetzlich verpflichtet sind, strafbare Handlungen festzustellen und aufzuklären. Dazu gehören nicht nur die Untersuchungsorgane der Deutschen Volkspolizei, sondern auch die Organe des Ministeriums für Staatssicherheit. Darüber hinaus sind, jeweils für ihren Dienstbereich, die Dienststellen des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs, die Organe der Abgabenverwaltung und die Arbeitsschutzinspektionen Untersuchungsorgane. Schließlich ist der Staatsanwalt im Einzelfalle berechtigt, auch anderen als den genannten Organen die Durchführung der Untersuchungen zu übertragen (§ 99 StPO). Das wird dann erforderlich sein, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, zu dessen genauer Aufklärung Spezialkenntnisse auf einem bestimmten Gebiet erforderlich sind. So kann es sich z. B. als notwendig erweisen, Dienststellen des Außenhandels, der Sozialversicherung usw. zur Aufklärung einer Straftat heranzuziehen. Alle diese Organe führen die Untersuchungen unter der Aufsicht des Staatsanwalts durch. Das heißt jedoch nicht, daß sie, wie es nach dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 der Fall war, bloße „Hilfsbeamte“8 der Staatsanwaltschaft sind. Die Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik hat den Untersuchungsorganen weitgehende Befugnisse übertragen, innerhalb deren sie selbst verantwortlich handeln und entscheiden können. Das zeigt sich vor allem bei der selbständigen Einstellungsbefugnis der Untersuchungsorgane (§§ 158, 159 StPO).9 Aber auch in anderen Stadien des Ermittlungsverfahrens hat die Eigenverantwortlichkeit der Untersuchungsorgane praktische Bedeutung. Insbesondere ist das der Fall im Stadium der Einleitung des Ermittlungsverfahrens. So ist das Untersuchungsorgan z. B. nicht an das Ersuchen des Staatsanwalts, gegen den Bürger X. ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, gebunden. Eine solche Arbeitsweise würde die 7. vgl. Ostmann, Die Stellung des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren, NJ, 1953, S. 12. 8. Vgl. § 152 GVG von 1877. 9. vgl. im einzelnen dazu S. 142 ff. dieses Leitfadens. 84;
Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 84 (LF StPR DDR 1959, S. 84) Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 84 (LF StPR DDR 1959, S. 84)

Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

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