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Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 82

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 82 (LF StPR DDR 1959, S. 82); III. Die Stellung der Organe der Strafrechtspflege im Ermittlungsverfahren Organe der Strafrechtspflege, die im Ermittlungsverfahren tätig werden, sind der Staatsanwalt, die Untersuchungsorgane, das Gericht und der Verteidiger. 1. Die Stellung des Staatsanwalts Leiter des Ermittlungsverfahrens ist der Staatsanwalt (§ 95 StPO und § 1 Abs. 2 und § 17 StAG). Er ist für die Aufklärung des Verbrechens, für die richtige Anwendung der strafrechtlichen und strafprozessualen Normen und für die Beachtung und Einhaltung der auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen ergangenen Anordnungen und Verfügungen verantwortlich. * Ausdruck dieser Verantwortung des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren ist die Tatsache, daß es in diesem Stadium des Strafprozesses nach dem Strafprozeßrecht der Deutschen Demokratischen Republik grundsätzlich keine Mitwirkung des Gerichts gibt. Das Gericht wird im Ermittlungsverfahren nur tätig, soweit durch prozessuale Zwangsmaßnahmen (Verhaftung, vorläufige Festnahme, Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt, Beschlagnahme, Durchsuchung und Arrestbefehl) verfassungsmäßig garantierte Grundrechte der Bürger beschränkt werden. In diesen Fällen entscheidet das Gericht über die sachliche Berechtigung der prozessualen Zwangsmaßnahmen. Eine Mitwirkung des Gerichts bei anderen Maßnahmen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kennt die Strafprozeßordnung nicht. Entsprechend seiner leitenden Stellung im Ermittlungsverfahren ist der Staatsanwalt allein für die Durchführung der gesamten Ermittlungen verantwortlich. Er führt die Aufsicht über die durchzuführenden Untersuchungen (Untersuchungsaufsicht). Er wacht über die Gesetzlichkeit aller Ermittlungshandlungen, die gründliche Durchführung und den fristgemäßen Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Er gibt dem Kampf gegen das Verbrechen die entscheidende Richtung und bestimmt durch die Leitung des Ermittlungsverfahrens wesentlich den Gang des gesamten Strafprozesses. Er kann Weisungen für die Durchführung der Untersuchungen erteilen und ist auch berechtigt, die Un- 82;
Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 82 (LF StPR DDR 1959, S. 82)Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 82 (LF StPR DDR 1959, S. 82)

Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

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