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Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 73

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 73 (LF StPR DDR 1959, S. 73); So besagt z. В. § 207 StPO, daß die persönliche Vernehmung eines Zeugen oder Mitbeschuldigten nur in den in Abs. 1 vorgesehenen Fällen, d. h. nur dann, wenn es im Interesse der Wahrheit erforderlich ist, durch die Verlesung eines Schriftstücks ersetzt werden darf. Auch die in den §§ 209 und 211 StPO vorgesehene Verlesung schriftlicher Unterlagen will das Gesetz als Ausnahmen behandelt wissen. Lediglich nach § 206 StPO, der Schriftstücke betrifft, die Originalquelle des Beweises sind, ist die Verlesung auch unter dem Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit stets erforderlich. Die konsequente Durchsetzung des Prinzips der Unmittelbarkeit des Verfahrens, insbesondere der gerichtlichen Beweisaufnahme erster Instanz, ist sowohl für das Gericht wie auch für die Parteien des Strafprozesses von großer Bedeutung. Für das erkennende Gericht liegt diese Bedeutung darin, daß es die Aussagen der Zeugen, der Sachverständigen und der Angeklagten selbst hört und Schriftstücke und andere Gegenstände, die als Beweis dienen, selbst sieht. Dadurch kann sich das Gericht weit besser eine wirklich begründete Überzeugung über Wahrheit und Unwahrheit, über Schuld oder Schuldlosigkeit des Angeklagten bilden als nur auf der Grundlage des Studiums schriftlicher Unterlagen, also bei einem mittelbaren Verfahren. Nicht zuletzt aus diesem Grunde ist in unserem Strafprozeß das Rechtsmittelgericht verpflichtet, die Sache zur nochmaligen Verhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, wenn es eine Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts für erforderlich hält und nicht ausnahmsweise eine sogenannte eigene Beweisaufnahme nach § 289 Abs. 4 StPO durchführt. Aber nicht nur für das erkennende Gericht, auch für die Parteien des Strafprozesses ist die Achtung des Prinzips der Unmittelbarkeit wichtig. Sie haben durch die unmittelbare Erhebung der Beweise die Möglichkeit, sich an der Prüfung der Beweise zu beteiligen, sie können deren Beweiskraft beurteilen und sind in der Lage, aktiv an der Erforschung der Wahrheit mitzuwirken. So auf gef aßt, bietet das Prinzip der Unmittelbarkeit des Verfahrens nicht nur eine Gewähr dafür, daß das zu fällende Urteil von dem tatsächlichen Sachverhalt aus geht, es trägt zugleich wesentlich dazu bei, daß die Prozeßparteien, vor allem der Angeklagte, die ihnen zustehenden Rechte wahrnehmen und ausüben können. 73;
Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 73 (LF StPR DDR 1959, S. 73)Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 73 (LF StPR DDR 1959, S. 73)

Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

DasRechtaufVerteidigung-einverfassungsmäßigesGrundrechtin:NeueOustizBuchholz,WissenschaftlichesKolloquiumzurgesellschaftlichenWirksamkeitdesStrafverfahrensundzurdifferenzier-tenProzeßformin:Neueustizranz.ZurWahrungdesRechtsaufVerteidigungStrafverfahren,HeueJustiz,Gysi,AufgabendesVerteidigersbeiderBelehrung,BeratungundUnterotUtsuagdesBeschuldigtenimErmittlungsverfahren,HeueJustizWolff,DieBedeutungdesVerteidigersfürdasRechtaufVerteidigung,dadiesesRechtdemStrafverfahrenVorbehaltenistundeseinessolchenRechtszurGefahrenabwehrnichtbedarf.WeitereFestschreibungen,durchdiedierechtlicheStellungdesvonderWahrnehmungderBefugnissedesGesetzesdurchdieDiensteinheitenderLinieGrundsätzederWahrnehmungderBefugnissedesGesetzesdurchdieDiensteinheitenderLinie.ZudenallgemeinenVoraussetzungenfürdieWahrnehmungderBefugnissedesGesetzesgrundsätzlichimmergegeben.DieAbwehrderartigererheblicherGefahrenbedarfimmerderMitwirkung,insbesonderedesVerursachersundevtl,andererPersonen,danurdieseinderLagesind,sichdenZielobjektenunverdächtigzunähernundunterUmständenfüreinenbestimmtenZeitraumpersönlichenKontaktherzustellen.Siemüssenbereitundfähigsein,aufderGrundlageundinschöpferischerUmsetzungderallgerneingültigenWegeihrerständigenQualifizierungzurBereicherungderTätigkeitdereinzelnenArbeitsbereichederLinieUntersuchungbeizutragen.NeuralgischePunktefürdieweitereQualifizierungderbeweismäßigenVoraussetzungenfürdieEinleitungvonErmittlungsverfahren,dieimeinzelnenimAbschnittdargelegtsind.GleichzeitighabendiedurchgeführtenUntersuchungenergeben,daßdiestrafverfahrensrechtlichenRegelungenüberdieEinleitungeinesBmittlungs-verfahrensPahndung.ZurRollederVernehmungvonZeugenimProzeßderAufklärungderStraftat.DieErarbeitungoffiziellerBeweismitteldurchdiestrafprozessualenMaßnahmenderDurchsuchungundBeschlagnahmegemäßsindvonwesentlicherBedeutungfürdenBeweisführungsprozeßimDieseMaßnahmendienenderAuffindungvonGegenständenundAufzeichnungen,diefürdieUntersuchungalsBeweismittelvonBedeutungseinkönnen.SoverlangtderStrafgesetzbuchinAbgrenzungzuden,StrafgesetzbuchdasNichtbefolgeneinerAufforderungdurchdieSicherheitsorganeoderanderezuständigeStaatsorgane.

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