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Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 70

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 70 (LF StPR DDR 1959, S. 70); ein wichtiges Mittel. „Wir berücksichtigen zu wenig“, sagte Kalinin in seiner Rede anläßlich des zehnjährigen Bestehens des Obersten Gerichts der UdSSR zu dieser Frage, „daß das Gericht gewaltigen Einfluß ausübt, sowohl auf diejenigen, die zur Verantwortung gezogen werden, als auch auf die Anwesenden. Der Richter, der seine Sache gut, mit Sachkenntnis, parteilich verhandelt, wird es immer verstehen, sich auch ein gutes Auditorium zu sichern. Çie Leute werden kommen, um ihn zu hören, um bei ihm zu lernen.“31 Und tatsächlich übt die konsequente Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit zum Schutz und im Interesse der Werktätigen einen großen Einfluß auf die Zuhörer aus. Die Bevölkerung lernt die Ursachen und die Hintergründe der Verbrechen, aber auch ihre ganze Gefährlichkeit für den sozialistischen Aufbau kennen und wird so zur Wachsamkeit und damit zum Kampf gegen die Verbrechen aufgerufen. Aber nicht nur aus diesem Grunde ist die konsequente Durchsetzung des Prinzips der Öffentlichkeit im Strafprozeß der Deutschen Demokratischen Republik notwendig. Die Bedeutung der öffentlichen Gerichtsverhandlung reicht weiter. Sie stellt zugleich eine der Formen dar, in denen die Werktätigen über die Schöffenmitwirkung hinaus die Kontrolle über die Strafrechtsprechung der Gerichte ihres Staates ausüben. Das brachte der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik zum Ausdruck, als er über das Prinzip der Öffentlichkeit sagte: „Die Verhandlungen unserer Gerichte sind grundsätzlich öffentlich. Gerade darin zeigt sich der demokratische Charakter der Tätigkeit unserer Gerichte. Ein Verstoß gegen diese Regel, d. h. ein Ausschluß der Öffentlichkeit ohne Vorliegen der im Gesetz bestimmten Gründe, ist ein Verstoß gegen die sozialistische Gesetzlichkeit.“32 Das zeigt, welche Bedeutung dem Prinzip der Öffentlichkeit in der Strafrechtspflege der sozialistischen Staaten zukommt. Aus diesem Grunde bestimmt das Gesetz auch in § 291 Ziff. 4 StPO, daß das ange-fochtene Urteil im Rechtsmittelverfahren aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung zurückzuverweisen ist, wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wurden. 31. M. J. Kalinin, Die Arbeit der Volksgerichte und örtlichen Staatsanwaltschaften, NJ, 1954, S. 253. 32. Melsheimer, Sozialistische Gesetzlichkeit im Strafverfahren, NJ, 1956, S. 295. 70;
Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 70 (LF StPR DDR 1959, S. 70)Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 70 (LF StPR DDR 1959, S. 70)

Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

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