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Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 69

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 69 (LF StPR DDR 1959, S. 69); Andererseits trägt das Gericht für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens die alleinige und volle Verantwortung. Der Staatsanwalt wirkt in diesem Stadium des Strafverfahrens insoweit mit, als er als staatlicher Ankläger die Anklage vertritt und gegen die seiner Auffassung nach unrichtigen Entscheidungen des Gerichts Rechtsmittel einlegt. Das Gericht ist jedoch weder in seinem Verfahren noch in seinen Entscheidungen an die Auffassung des Staatsanwalts gebunden. Schließlich ergibt sich aus dem Grundsatz der Staatsanklage noch eine dritte Folgerung, nämlich die Bindung des Gerichts an den Sachverhalt, der der erhobenen Anklage zugrunde liegt. Das Gericht darf nur das tatsächliche Geschehen zum Gegenstand seiner Untersuchung und Beurteilung machen, das sich hinsichtlich Tat und Täter aus der Anklage ergibt. Über eine Tat, die nicht Gegenstand der Anklage ist, darf das Gericht nicht entscheiden. Selbst wenn das Gericht z. B. nach Einreichung der Anklageschrift, etwa in der Hauptverhandlung, eine weitere von der Anklage nicht erfaßte Straftat des Angeklagten feststellt, ist es nicht berechtigt, diese kraft eigener Entscheidung in das Verfahren einzubeziehen. Allein der Staatsanwalt hat das Recht, sie in diesem-Falle gemäß § 217 StPO zum Gegenstand gerichtlicher Untersuchung und Entscheidung zu machen. Diese Bindung des Gerichts an die Anklage besteht jedoch nur in tatsächlicher Hinsicht. An die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch den Staatsanwalt dagegen ist das Gericht nicht gebunden. Das gilt sinngemäß auch für die Verfahren, die durch einen Antrag eingeleitet werden. IV. Das Prinzip der Öffentlichkeit des Verfahrens Die Aufgabe des sozialistischen Strafprozesses erschöpft sich bekanntlich nicht in der begründeten und streng gesetzlichen Verurteilung des einzelnen Bürgers, der in strafbarer Weise die Interessen des Staates und der Gesellschaft verletzt hat; eine nicht minder wichtige Aufgabe des Strafprozesses und jedes einzelnen Strafverfahrens ist es, durch richtige und gesetzliche Entscheidung über den einzelnen Fall hinaus auf alle Bürger zu wirken und sie zur Achtung vor dem Gesetz, zur Achtung vor dem gesellschaftlichen Eigentum, zu einer bewußten Arbeitsdisziplin und zur demokratischen Wachsamkeit zu erziehen. Zur Lösung dieser Erziehungsaufgabe des Strafprozesses ist die konsequente Durchsetzung des Prinzips der Öffentlichkeit des Verfahrens 69;
Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 69 (LF StPR DDR 1959, S. 69)Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 69 (LF StPR DDR 1959, S. 69)

Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

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