Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 68

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 68 (LF StPR DDR 1959, S. 68); Verfolgung allein vom Antrag bestimmter Privatpersonen abhängig macht. Der Staatsanwalt entscheidet weiter darüber, ob eine gegebene Strafsache im Wege des gerichtlichen Hauptverfahrens oder im Rahmen einer besonderen Art des gerichtlichen Strafverfahrens 1. Instanz zu untersuchen und zu entscheiden ist. Dem Staatsanwalt obliegt es, bei dem beschleunigten Verfahren (§§ 231 ff. StPO), bei dem Strafbefehlsverfahren (§§ 254 ff. StPO), bei dem Verfahren bei gerichtlich-medizinischen Sicherungsmaßnahmen (§§ 260 ff. StPO) und auch bei dem Verfahren bei selbständigen Einziehungen (§§ 266 ff. StPO) den erforderlichen Antrag zu stellen. Aus dem Prinzip der Staatsanklage folgt aber nicht nur die Verpflichtung des Staatsanwalts, bei allen Straftaten, deren Verfolgung im staatlichen Interesse erforderlich ist, die Anklage zu erheben; aus ihm folgt auch die strenge Trennung der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Organe der Strafrechtspflege, die strenge Trennung zwischen der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren. Der Staatsanwalt leitet das Ermittlungsverfahren (§ 95 StPO). Er trägt die volle und alleinige Verantwortung für die Gesetzlichkeit der Maßnahmen, die in diesem Stadium des Strafprozesses getroffen werden. Eine Mitwirkung des Gerichts ist hier grundsätzlich ausgeschlossen. Lediglich soweit es sich um die’Durchführung prozessualer Zwangsmaßnahmen handelt, hat das Gericht auf Grund des Art. 136 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und der entsprechenden Vorschriften der Strafprozeßordnung über die sachliche Berechtigung dieser Maßnahmen und nur darüber zu entscheiden. Für die Art und Weise der Durchführung dieser Maßnahmen dagegen, d. h. für die strikte Einhaltung der prozessualen Vorschriften über diese Art und Weise der Durchführung, trägt wiederum der Staatsanwalt als Leiter des Ermittlungsverfahrens die volle Verantwortung. Das Gericht ist zwar, soweit es eine Verletzung prozessualer Bestimmungen feststellt, berechtigt und verpflichtet, Gerichtskritik zu üben (§ 4 StPO); es darf jedoch z. B. die richterliche Bestätigung einer Durchsuchung, die sachlich berechtigt war, nicht etwa deshalb versagen, weil bei deren Durchführung nicht die gemäß § 136 Abs. 2 StPO erforderlichen zwei unbeteiligten Personen anwesend waren.;
Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 68 (LF StPR DDR 1959, S. 68) Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 68 (LF StPR DDR 1959, S. 68)

Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft wie Diebstahl, Betrug, Wirtschaftsschädigung, Steuerverkürzung und damit in Verbindung stehende Delikte wie Hehlerei, Begünstigung und Bestechung bearbeitet.

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