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Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 43

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 43 (LF StPR DDR 1959, S. 43); Aufsicht und Leitung des Justizministers hinsichtlich des Generalstaatsanwalts und ebenso das gleiche Recht der Länder Justizministerien hinsichtlich der Staatsanwälte ihrer Länder (§ 147 Ziff. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes von 1877 in der Fassung von 1924) bestehen, aber die Behörde des Generalstaatsanwalts die Oberste Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik wurde bereits verselbständigt und dem Generalstaatsanwalt selbst eine zentrale Weisungsbefugnis erteilt.56 Ausgehend von dem Gesetz über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik war die „Spitzenorganisation“ dieses neuen Apparates der Staatsanwaltschaften entsprechend den neuen Aufgaben zu organisieren und umzugestalten. Das geschah im wesentlichen in den Jahren 1949 bisl951. In gesetzgeberischer Hinsicht wurde dieser zweite Abschnitt der strukturellen Veränderung der Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik mit der Verordnung über Maßnahmen zur Vereinfachung der Justiz vom 27. September 1951 abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft wurde ein in ihrer Organisation und Tätigkeit selbständiges Organ der Justiz, das der Leitung des Generalstaatsanwalts der Republik unterstellt war.57 Damit war die Loslösung der gesamten Staatsanwaltschaft von der Gerichtsorganisation endgültig vollzogen. Nachdem so organisatorisch wesentliche Voraussetzungen getroffen waren, um der Staatsanwaltschaft die Erfüllung ihrer Funktion als Hüter der demokratischen Gesetzlichkeit zu ermöglichen, übertrug ihr der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik mit seinem Beschluß vom 27. März 195258 wichtige Aufgaben zur weiteren Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit im Strafverfahren. Der Generalstaatsanwalt wurde verpflichtet: 1. die Aufsicht über alle Untersuchungen zu führen, die in Strafsachen von den einzelnen Untersuchungsorganen durchgeführt werden; 2. die Aufsicht über alle Haft- und Strafvollzugsanstalten zu führen; 56. § 10 des Gesetzes über die Errichtung des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik. 57. vgl. § 1 der VO über Maßnahmen zur Vereinfachung der Justiz vom 27. 9.1951, GBl. S. 877. 58. vgl. MinBl. 1952 S. 25. 43;
Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 43 (LF StPR DDR 1959, S. 43)Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 43 (LF StPR DDR 1959, S. 43)

Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

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