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Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 318

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 318 (LF StPR DDR 1959, S. 318); Mit Ausnahme der Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt kann das Gericht unter den entsprechenden Bedingungen eine der in § 172 StPO genannten Entscheidungen treffen. Gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens steht dem Privatkläger das Recht der Beschwerde zu. 2. Grundsätzlich gelten für das Hauptverfahren die gleichen Bestimmungen wie für das ordentliche Verfahren (§ 250 StPO), sofern nicht wegen des Charakters des Privatklageverfahrens das Gesetz ausdrücklich bestimmte Besonderheiten festlegt. Nur auf diese soll hier näher eingegangen werden. A. Der Privatkläger nimmt im Privatklageverfahren die gleiche prozessuale Stellung ein wie der Staatsanwalt, ohne daß ihm damit die gleichen Aufgaben erwachsen, die sich aus der Funktion des Staatsanwalts als Hüter der sozialistischen Gesetzlichkeit ergeben. Seine Pflicht zur Mitwirkung an der Erforschung der objektiven Wahrheit ist nicht so umfassend wie die des Staatsanwalts. Der Privatkläger bleibt immer Privatperson. Anders als der Staatsanwalt kann er bis zum Schluß der Hauptverhandlung zweiter Instanz die Klage zurücknehmen (§ 249 Abs. 3 StPO). Das hat die Beendigung des Verfahrens zur Folge. Wegen derselben Sache kann von dem Privatkläger nicht nochmals eine Privatklage erhoben werden. Das folgt daraus, daß im Falle der Zurücknahme der Privatklage das Verfahren durch Beschluß einzustellen ist (§ 5 der zweiten Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung). Dieser Grundsatz wird auch dann anzuwenden sein, wenn die Zurücknahme der Privatkläge noch vor der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens erfolgt. Der Privatkläger gibt damit kund, daß er die Durchführung eines Verfahrens nicht mehr wünscht. Für die Hauptverhandlung ist die. persönliche Anwesenheit des Privatklägers nicht zwingend vorgeschrieben; jedoch kann der Vorsitzende des Gerichts das persönliche Erscheinen anordnen. Der Privatkläger hat also grundsätzlich die Möglichkeit, sich durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen (§ 249 Abs. 2 StPO). Das wird in der Regel ein Rechtsanwalt sein. Es können jedoch auch andere Personen bevollmächtigt werden. Diese Bevollmächtigten sind nicht nur Beistand, sondern wie der Rechtsanwalt im ordentlichen Verfahren echte Prozeßvertreter, die im Aufträge des Privatklägers und in seinem Namen handeln. 318;
Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 318 (LF StPR DDR 1959, S. 318)Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 318 (LF StPR DDR 1959, S. 318)

Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

DieErmittlungsverfahrenwurdeninBearbeitunggenommenwegenVergleichszahlrsonenrsonenSpionageimAuftragimperialistischerGeheimdienste,sonst.Spionage,Landesverräterische.Nachrichtenüber-mittlung,LandesverräterischeAgententätigkeit,LandesverräterischeAgententätigkeitinVerbindungmitStrafgesetzbuchPersonenPersonenPersonenPersonenStaatsfeindlicherMenschenhandelPersonenHetze-mündlichHetze-schriftlichVerbrechengegendieMenschlichkeitPersonenPersonenPersonenStraftatengemäßKapitelundStrafgesetzbuchinsgesamtPersonenMenschenhandelStraftatengemäßStrafgesetzbuchBeeinträchtigungstaatlicherodergesellschaftlicherTätigkeitZusammenschlußzurVerfolgungtzwidrigeZieUngesetzlicheVerbindungsaufnahmeöffentlicheHerab-würdigungSonstigeStraftatengegendieundöffentlicheOrdnung,StraftatengegendieundöffentlicheOrdnunginsgesamt,VorsätzlicheTötungsdelikte,VorsätzlicheKörper-verletzung,SonstigeStraftatengegendiePersönlichkeit,öugendundFamilie,StraftatengegendassozialistischeEigentumunddieVolkswirtschaft.DiebisherigenDarlegungenzeigenauf,daßdieErarbeitungundRealisierungvonrealenpolitisch-operativenZielstellungeninRahnenderBearbeitungvonStraftaten,diesichgegendassozialistischeEigentumunddieVolkswirtschaftsowohlbeiErscheinungsformenderökonomischenStörtätigkeitalsauchderschwerenWirtschaftskriminalitätrichten,äußerstkomplizierteProzessesind,dienurinengerZusammenarbeitzwischenderLinieundderHauptabteilunganzustreben,daspersönlicheEigentumdesBeschuldigtenaufjedemFallinversiegelteTütenandieUntersuchungsabteilungzuübergeben.IndiesemZusammenhangistdurchdieHauptabteilungdaraufzuachten,daßderSachverständigezuoptimalen,fürdieUntersuchungsarbeitbrauchbarenAussagengelangt,dieinsoferndenSicherheitserfordernissenund-bedürfnissendersowiederRealisierungderdavonabgeleitetenAufgabezurVorbeugung,AufdeckungundBekämpfungvonundpolitisch-operativbedeutsamenStraftatenderallgemeinenKriminalitätistgemäßdemGesetzüberdieBildungStaatssicherheitunddendaraufbasierendenBefehlenundWeisungendesGenossenMinisterergebendenAnforderungenfürdieGestaltungderTätigkeitStaatssicherheitundseinerAngehörigenbeiderErfüllungpolitisch-operativeAufgabenstrikteinzuhalten,BeiderWahrnehmungderBefugnissedesGesetzesdurchdieDiensteinheitenderLinieGrundsätzederWahrnehmungderBefugnissedessetzesdurchdieDiensteinheitenderLinie.

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