Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 318

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 318 (LF StPR DDR 1959, S. 318); Mit Ausnahme der Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt kann das Gericht unter den entsprechenden Bedingungen eine der in § 172 StPO genannten Entscheidungen treffen. Gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens steht dem Privatkläger das Recht der Beschwerde zu. 2. Grundsätzlich gelten für das Hauptverfahren die gleichen Bestimmungen wie für das ordentliche Verfahren (§ 250 StPO), sofern nicht wegen des Charakters des Privatklageverfahrens das Gesetz ausdrücklich bestimmte Besonderheiten festlegt. Nur auf diese soll hier näher eingegangen werden. A. Der Privatkläger nimmt im Privatklageverfahren die gleiche prozessuale Stellung ein wie der Staatsanwalt, ohne daß ihm damit die gleichen Aufgaben erwachsen, die sich aus der Funktion des Staatsanwalts als Hüter der sozialistischen Gesetzlichkeit ergeben. Seine Pflicht zur Mitwirkung an der Erforschung der objektiven Wahrheit ist nicht so umfassend wie die des Staatsanwalts. Der Privatkläger bleibt immer Privatperson. Anders als der Staatsanwalt kann er bis zum Schluß der Hauptverhandlung zweiter Instanz die Klage zurücknehmen (§ 249 Abs. 3 StPO). Das hat die Beendigung des Verfahrens zur Folge. Wegen derselben Sache kann von dem Privatkläger nicht nochmals eine Privatklage erhoben werden. Das folgt daraus, daß im Falle der Zurücknahme der Privatklage das Verfahren durch Beschluß einzustellen ist (§ 5 der zweiten Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung). Dieser Grundsatz wird auch dann anzuwenden sein, wenn die Zurücknahme der Privatkläge noch vor der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens erfolgt. Der Privatkläger gibt damit kund, daß er die Durchführung eines Verfahrens nicht mehr wünscht. Für die Hauptverhandlung ist die. persönliche Anwesenheit des Privatklägers nicht zwingend vorgeschrieben; jedoch kann der Vorsitzende des Gerichts das persönliche Erscheinen anordnen. Der Privatkläger hat also grundsätzlich die Möglichkeit, sich durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen (§ 249 Abs. 2 StPO). Das wird in der Regel ein Rechtsanwalt sein. Es können jedoch auch andere Personen bevollmächtigt werden. Diese Bevollmächtigten sind nicht nur Beistand, sondern wie der Rechtsanwalt im ordentlichen Verfahren echte Prozeßvertreter, die im Aufträge des Privatklägers und in seinem Namen handeln. 318;
Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 318 (LF StPR DDR 1959, S. 318) Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 318 (LF StPR DDR 1959, S. 318)

Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit.

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