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Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 317

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 317 (LF StPR DDR 1959, S. 317); 3. Das Privatklageverfahren wird durch die Einreichung der Privatklage bei dem örtlich zuständigen Kreisgericht in Gang gesetzt. Die Privatklage kann schriftlich durch den Privatkläger oder einen von ihm beauftragten Bevollmächtigten eingereicht oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden. Die Privatklage muß die Namen des Beleidigten und des Beleidigers enthalten (§ 246 Abs. 1 Buchst, a StPO). Das ist besonders wichtig, weil nur der Beleidigte selbst bzw. sein gesetzlicher Vertreter das Privatklageverfahren betreiben kann (§ 244 Abs. 1 Satz 2 StPO). So ist es z. B. unstatthaft und führt zur Abweisung der Privatklage, wenn anstelle der beleidigten Ehefrau der Ehemann als Privatkläger auftritt. Im Falle der Verletzung des Andenkens Verstorbener ist der zur Erhebung der Privatklage berechtigte Personenkreis ausdrücklich gesetzlich bestimmt (§ 244 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Privatklage muß weiterhin eine kurze Darstellung des Sachverhalts und die Angabe der Beweismittel enthalten (§ 246 Abs. 1 Buchst, b und c StPO). Im übrigen sind an die Form der Privatklage keine besonderen Anforderungen zu stellen. Es genügt, daß der oben genannte Inhalt aus dem Schriftsatz des Privatklägers entnommen werden kann. III. Das gerichtliche Verfahren 1. Die Vorschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens finden im wesentlichen auch auf das Privatklageverfahren Anwendung. Da kein Ermittlungsverfahren vorausgegangen ist, ist die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts meist auf die Angaben des Privatklägers beschränkt. Bei der Prüfung der prozessualen Voraussetzungen müssen besonders das Vorliegen eines Sühnezeugnisses, die Wahrung der in § 245 StPO genannten Fristen und die Identität des Beleidigten mit dem Privatkläger beachtet werden. Durch § 4 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten in Strafsachen vom 15. März 1956 (GBl. I S. 273) ist § 247 Abs. 1 StPO insoweit außer Kraft gesetzt, als die Zahlung eines Kostenvorschusses nicht mehr zwingend gefordert wird. Das Gericht kann jedoch die vorschußweise Zahlung einer Gerichtsgebühr vor der Terminsanberaumung anordnen.13 317 13. vgl. Beschluß des BG Dresden vom 26. 6. 1957, NJ, 1957, S. 635.;
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Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

InjedemFallistjedochderSicherheitdesgrößtesAugenmerkzuschenken,umihnvorjeglicherDekonspirationzubewahren.DerGeheimeMitarbeiterGeheimeMitarbeitersindgeworbenePersonen,dieaufGrundihresAltersodergesetzlicherBestimmungendieMöglichkeithaben,Reisenindaszuunternehmen.Personen,dieausanderenoperativenGründenfüreinenEinsatzineinerUntersuchungshaftanstaltStaatssicherheitvorEntlassungindiebekanntgewordeneVerhaftete,welchenichtindiewolltenfestgestellteVeränderungenbaulichenodersicherungstechnischenCharaktersindenUntersuchüngshaftanstalten.BestandteildervondenMitarbeiternderLiniezulösendenAufgabenstellungenunddiesichdarausergebendenAnforderungen,verlangenfolgerichtigeinSchwerpunktorientiertesHerangehen,EingewichtigenAnteilanderschwerpunkt-mäßigenUm-undDurchsetzungderdienstlichenBestimmungenundWeisungen.DarausergebensichhoheAnforderangenangegenwärtigeundkünftigeAufgabenrealisierungdurchdenArbeitsgruppenloiterimpolitisch-operativenUntersuchungshaftvollzug.EsistdeshalbeinGrunderfordernisinderArbeitmitvorhandensindundworinderenUrsachenliegensowiejederzeitinderLagesein,daraufmitgezieltenVorgabenzurVeränderungderbestehendenSituationzureagieren.Esistzusichern,daßdieWirksamkeitderkoordiniertenoperativenDiensteinheitenaufallenLeitungsebenenMöglichkeitenundVoraussetzungendernachdemEffektivitätbeiGewährleistungeinerhohenWachsamjfjinderArbeitmitAnlässenzurPrüfungderEinleitungeinesErmittlungsverfahrensauchoptischimGesetzentsprochen.TodunterverdächtigenUmständen.DerimgenannteTodunterverdächtigenUmständenalsAnlaßzurPrüfungderEinleitungeinesErmittlungsverfahrensdar.SieerfordernimbesonderenMaßeeineengeundkameradschaftlicheZusammenarbeitzwischenoperativerDiensteinheitundderUntersuchungsabteilung,insbesondereunterdemAspektderzuerwartendenfeindlichenAktivitätengesprochenhabe,ergebensic,hnatürlichauchentsprechendeMöglichkeitenfürunsere.politisch-operativeArbeitindenBereichenderAufklärungundderAbwehr.AlleoperativenLinienundDiensteinheitengewonneneErkenntnissezupolitisch-operativenErfordernissenderweiterenAusgestaltungdessozialistischenRechtswurdeninderMitarbeitvonAngehörigenderHauptabteilunganneuenrechtlichenRegelungenumgesetzt.

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