Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 316

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 316 (LF StPR DDR 1959, S. 316); Setzung. Fehlt das Sühnezeugnis, muß die Privatklage abgewiesen werden. Aus dem Inhalt des Sühnezeugnisses muß klar ersichtlich sein, über welche Handlung vor dem Schiedsmann verhandelt wurde, denn nur diese darf zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden (§ 2 der zweiten Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 28. August 1956, GBl. I S. 689). 2. Die Privatklage kann nur innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist erhoben werden. Der Privatkläger muß innerhalb eines Monats von dem Tage an, an dem er von der Beleidigung Kenntnis erhalten hat, die Privatklage einreichen. Die Privatklage ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Beleidigung sechs Monate vergangen sind (§ 245 StPO). Diese Fristbegrenzung liegt darin begründet, daß die Privatklagedelikte, je länger sie zurückliegen, mehr und mehr ihren das Zusammenleben der Bürger störenden Charakter verlieren. Die zwingend vorgeschriebene Sühneverhandlung muß innerhalb der genannten Frist erfolgen. Durch die Sühneverhandlung wird der Fristablauf nicht gehemmt. Eine durch die zwischengeschaltete Sühneverhandlung entstandene Fristüberschreitung ist in der Regel kein Grund, um Befreiung von den Folgen einer Fristversäumung (§ 37 StPO) zu gewähren, es sei denn, daß die Fristüberschreitung durch den Schiedsmann verschuldet wurde. Anders liegen die Dinge, wenn die Fristüberschreitung deshalb erfolgte, weil der Verletzte zuerst Strafantrag stellte, jedoch mangels eines unmittelbaren staatlichen Interesses an der Strafverfolgung auf den Privatklageweg verwiesen wurde.12 Eine ausdrückliche diesbezügliche Regelung trifft § 1 der oben genannten zweiten Durchführungsbestimmung. Danach beginnt die Monatsfrist mit dem Tage, an dem der Privatkläger von der Entscheidung des Staatsanwalts Kenntnis erhält. Die Ausschlußfrist von sechs Monaten wird dadurch nicht berührt. Das Gericht kann im Fähe einer Überschreitung dieser Frist Befreiung von den Folgen dieser Fristversäumung gewähren, wenn die Fristüberschreitung auf Grund der vom Staatsanwalt ver-anlaßten Ermittlungen erfolgt ist (§ 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung). 12. vgl. Beschluß des BG Erfurt vom 12. 5. 1955 und Anmerkung von Hetzar, NJ, 1956, S. 449 f. 316;
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Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wie der Untersuchungshaftvollzug in der außerhalb Staatssicherheit . Die aufgeführten Besonderheiten im Regime des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen. Die Entscheidung dazu ist vom Leiter der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit sowie der Rechte und der Würde der Bürger bei der Anwendung des sozialistischen Rechts nicht entsprechen, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der in der Arbeit dar gestellten Ihttersuehfimgeergehnisse weitere Maßnahmen zur Beseitigung beziehungsweise Einschränkung Geffihvdtmgssehwerpunlc-ten beziehungsweise begifcuJtigendcn Bedingungen und Umstände für mögliche feindliehe Angriffe notwendig.

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