Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 310

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 310 (LF StPR DDR 1959, S. 310); Für die Beurteilung der Notwendigkeit dieser Verfahrensart spielen folgende Erwägungen eine Rolle: Jedes Verbrechen zieht die Aufmerksamkeit bestimmter Kreise der Bevölkerung auf sich. Von der Reaktion des Staates hängen oft die Beurteilung solcher Verbrechen durch die Bevölkerung und generell die Erziehung der Werktätigen zur Achtung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit ab. Die erzieherische Arbeit der Strafverfolgungsorgane verliert an Wirksamkeit, je länger sich das Verfahren hinzieht, und insbesondere dann, wenn keine Bestrafung erfolgt. Zu berücksichtigen ist auch folgendes: Durch die Spaltung Deutschlands ist wie bekannt eine schwierige politische Situation entstanden. Dadurch, daß die Zonengrenze mitten durch Deutschland verläuft, ist es für den Beschuldigten relativ leicht, sich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entziehen. Durch die westdeutsche Justiz wird uns nur in einem äußerst geringen Maße Unterstützung bei der Verbrechensbekämpfung zuteil, und nur selten erfolgt die Auslieferung des Flüchtigen. 2. Voraussetzung der Hauptverhandlung gegen Flüchtige ist, daß der Beschuldigte flüchtig ist. Das Gesetz selbst definiert, wann die Flucht eines Beschuldigten vorliegt. Es heißt in § 236 Abs. 2 StPO: „Flüchtig im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes ist ein Beschuldigter, der sich dem Gerichtsverfahren dadurch entzieht, daß er sich außerhalb des Gebietes der Deutschen Demokratischen Republik aufhält oder sich verbirgt.“ Das heißt, es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich der Beschuldigte dem Zugriff der Staatsorgane entzogen hat. Soweit es nur schwierig ist, den Aufenthaltsort des Beschuldigten zu ermitteln, sei es, weil er den Arbeitsplatz und damit den Wohnsitz verschiedentlich gewechselt hat und nur nachlässig seiner Meldepflicht nachgekommen ist, sei es, daß er in Ausübung seines Berufes ständig seinen Aufenthaltsort wechselt und ihn die Ladungen des Gerichts nur deshalb nicht erreichen, darf ein Hauptverfahren gegen Flüchtige nicht durchgeführt werden, weil die Voraussetzungen des § 236 Abs. 2 StPO nicht vorliegen. Die Durchführung des Verfahrens gegen einen Flüchtigen ist nicht zwingend vorgeschrieben. Der Staatsanwalt entscheidet zunächst darüber, ob er die Durchführung dieses Verfahrens beantragt. Insbesondere prüft er diese Frage unter dem Gesichtspunkt, ob der Sachverhalt 310;
Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 310 (LF StPR DDR 1959, S. 310) Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 310 (LF StPR DDR 1959, S. 310)

Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. die Feststellung der Wahrheit als ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens. Sie ist notwendige Voraussetzung gerechter und gesetzlicher Entscheidungen. Die grundlegenden Aufgaben des Strafverfahrens sind in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinreichend geklärt werden, darf keine diesbezügliche Handlung feindlich-negativer Kräfte latent bleiben. Zweitens wird dadurch bewirkt, daß intensive Ermittlungshandlungen und strafprozessuale Zwangsmaßnahmen dann unterbleiben können, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Annahmen, Vermutungen und Hoffnungen zahlen auch hier nicht. Deswegen werden die im Operativvorgang erarbeiteten Beweismittel verantwortungsbewußt und unvoreingenommen geprüft.

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