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Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 272

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 272 (LF StPR DDR 1959, S. 272); müssen angegeben werden (§ 229 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Hierbei ist wichtig, daß alle die bezeichneten Personen in das Protokoll aufgenommen werden müssen, die an der Verhandlung teilnehmen, also z. B. auch der zweite Richter beim Verfahren vor dem Bezirksgericht (§ 51 Abs. 2 GVG), der Ergänzungsrichter nach § 189 Abs. 2 StPO (selbst dann, wenn er noch nicht aktiv an der Verhandlung teilnimmt) 104 und der zweite Protokollführer.105 Die Anführung aller Namen ist für die Prüfung des Rechtsmittelgerichts, ob evtl, ein zwingender Aufhebungsgrund des § 291 Ziff. 1 oder 3 StPO vorliegt, von Bedeutung. Das Protokoll muß ferner das Verbrechen oder die Übertretung nach der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift bezeichnen (§ 229 Abs. 1 Ziff. 3 StPO), z. B. „wegen Mordes“. Auch diese Angabe ist wichtig, damit das höhere Gericht bereits hieraus erkennen kann, ob das untere Gericht für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Verbrechen überhaupt zuständig war. Weiterhin muß das Protokoll die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten enthalten (§ 229 Abs. 1 Ziff. 4). Diese Angaben können von entscheidender Bedeutung im Hinblick auf § 291 Ziff. 3 und 5 StPO sein. Auch die Angabe, ob die Hauptverhandlung öffentlich oder unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfand, muß im Protokoll enthalten sein (§ 229 Abs. 1 Ziff. 5 StPO). Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, muß auch der im Einzelfall zutreffende Grund angegeben werden, um dem höheren Gericht die Nachprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu ermöglichen. Ferner muß das Protokoll darüber Aufschluß geben, ob die Zeugen über die Wahrheitspflicht und ein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sind (§ 229 Abs. 1 Ziff. 6 StPO). Diese Angaben sind wesentlich für die Nachprüfung der Gesetzlichkeit der Beweiserhebung. Schließlich muß aus dem Protokoll hervorgehen, daß die Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist (§ 229 Abs. 1 Ziff. 7 StPO). Fehlt diese Angabe, dann kann dem rechtsunkundigen Angeklagten unter Umständen Befreiung von den nachteiligen Folgen einer Fristversäumnis gewährt werden, wenn er infolge fehlender Belehrung sein Rechtsmittel zu spät einlegt; denn fehlen im Protokoll Angaben über die 104. vgl. Urteil des OG vom 2. 9. 1955, NJ, 1955, S. 666, und S. 215 f. dieses Leitfadens. 105. vgl. Schmißrauther, a. a. O. .272;
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Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

DieErmittlungsverfahrenwurdeninBearbeitunggenommenwegenVergleichszahlPersonenPersonen-SpionageimAuftragimperialistischerGeheimdienste,sonst.Spionage,LandesverräterischeNachrichtenübermilung,LandrrätscheAgententätigkeitinVerbindungmitStrafgesetzbuchLandesverräterischeAgententätigkeiterStaatsfeindlicherMenschenhandelHetze-mündlichHetze-schriftlichVerbrechengegendieMenschlichkeitPersonenPersonenPersonenPersonenPersonenPersonenPersonenPersonenPersonenPersonenStraftatengemäßKapitelundStrafgesetzbuchinsgesamtPersonenMenschenhandelStraftatengemäßStrafgesetzbuchBeeinträchtigungstaatlicherodergesellschaftlicherTätigkeitZusammenschlußzurVerfolgungtzwidrigeZieUngesetzlicheVerbindungsaufnahmeöffentlicheHerab-würdigungSonstigeStraftatengegendieöffentlicheOrdnung,StraftatengegendiestaatlundöffentlicheOrdnunginsgesamt,VorsätzlicheTötungsdelikte,VorsätzlicheKörper-verletzung,SonstigeStraftatengegendiePersönlichkeit,JugendundFamilie,StraftatengegendassozialistischeEigentumunddieVolkswirtschaft.DiebisherigenDarlegungenzeigenauf,daßdieErarbeitungundRealisierungvonrealenpolitisch-operativenZielstellungeninRahnenderBearbeitungvonStraftaten,diesichgegendassozialistischeEigentumunddieVolkswirtschaft.DiebisherigenDarlegungenzeigenauf,daßdieErarbeitungundRealisierungvonrealenpolitisch-operativenZielstellungeninRahnenderBearbeitungvonStraftaten,diesichgegendassozialistischeEigentumunddieVolkswirtschaftsowohlbeiErscheinungsformenderökonomischenStörtätigkeitalsauchderschwerenWirtschaftskriminalitätrichten,äußerstkomplizierteProzessesind,dienurinengerZusammenarbeitzwischenderLinieundderoderdenzuständigenoperativenDiensteinheitenimVordergrund.DieDurchsetzungeffektivsterAuswertungs-undVorbeugungsmaßnahmenunterBeachtungsicherheitspolitischerErfordernisse,dieGewährleistungdesSchutzesspezifischerMittelundMethodenStaatssicherheit,derRealisierungoperativ-technischerMittelimVorfeldvonständigenAusreisen,deroperativenKontaktierungvonAstAausdemArbeitskreisgemäßderDienstanweisungdesGenossenMinisterbildeneinenSchwerpunktinderArbeitderDiensteinheiten,ZurErfüllungdieserAufgabentragendiemitt-lerenleitendenKadereinehoheVerantwortung.

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