Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 267

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 267 (LF StPR DDR 1959, S. 267); lungsweise des Angeklagten notwendig sein. Dabei darf der Staatsanwalt jedoch nicht vergessen, daß der Angeklagte und seine Hand-lung im Mittelpunkt des Strafverfahrens stehen. Derartige kritische Äußerungen dürfen also nicht etwa den Schwerpunkt des Plädoyers bilden. In welcher Weise der Staatsanwalt sein Plädoyer auf baut, ist von der Bedeutung und der Problematik der einzelnen Strafsache abhängig. Hierfür kann es kein allgemeines Schema geben. In jedem Fall muß der Staatsanwalt darauf achten, daß die politischen und juristischen Schwerpunkte der konkreten Strafsache in seinem Plädoyer deutlich zum Ausdruck kommen, damit allen Beteiligten die Gesell-schaftsgefähriichkeit der zu beurteilenden Handlung bewußt wird. 2. Das Plädoyer des Verteidigers Nach dem Staatsanwalt erhält der Verteidiger das Wort zu seinem Schlußvortrag (§ 213 Abs. 1 StPO). Wie der Staatsanwalt, so hat auch der Verteidiger die Aufgabe, mit seinem Schlußvortrag dem Gericht bei der Urteilsfindung zu helfen. Der Verteidiger wird in seinem Plädoyer das Ergebnis der Beweisaufnahme nochmals zusammenhängend vom Standpunkt des Angeklagten aus beleuchten. Ist nach seiner Auffassung die Ansicht des Staatsanwalts falsch oder in Einzelfragen unrichtig, so wird der Verteidiger bemüht sein müssen, dessen Argumentation an Hand der festgestellten Tatsachen und auf der Grundlage der sozialistischen Strafrechts- und Strafprozeßrechtswissenschaft zu widerlegen. Aber auch dann, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Staatsanwalts unangreifbar sind, ist der Verteidiger als Interessenvertreter des Angeklagten verpflichtet, dem Gericht alle diejenigen Gesichtspunkte darzulegen, die den Angeklagten entlasten. Das Wirken des Verteidigers im Interesse des Angeklagten muß seiner Stellung als Organ der Rechtspflege entsprechen. Diese Stellung verpflichtet ihn zur bewußten Mitarbeit innerhalb der sozialistischen Ordnung in der Deutschen Demokratischen Republik und zur unbedingten Achtung der Gesetze unseres Staates. Der Verteidiger soll zur Erforschung der Wahrheit beitragen, er darf die Wahrheit also nicht entstellen. Er darf nicht versuchen, einwandfrei festgestellte Tatsachen zu leugnen oder zu bagatellisieren. Die Ausführungen des Verteidigers werden dem Gericht und damit auch dem Angeklagten am meisten nutzen, wenn sie von den festgestellten Tatsachen ausgehend 267;
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Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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