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Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 255

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 255 (LF StPR DDR 1959, S. 255); scheiden können, nachdem sie in der Hauptverhandlung vom Gericht vernommen wurde. b) Das Gericht kann einen Beweisantrag ferner dann ablehnen, wenn die mit ihm beantragte Beweiserhebung für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 202 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Dieser Ablehnungsgrund betrifft nur die Fälle, in denen die im Antrag behauptete Beweis-tatsache ohne Bedeutung für die Sachentscheidung ist, nicht dagegen solche Anträge, in denen nur das angeführte Beweismittel vom Gericht für bedeutungslos gehalten wird. Ob eine Beweiserhebung für die Entscheidung von Bedeutung ist, hängt allein davon ab, ob sie zur allseitigen Erforschung der Umstände und Folgen der Tat, der Persönlichkeit des Täters und seiner Beweggründe sowie zur Aufklärung aller belastenden und entlastenden Umstände beitragen kann (§ 200 Abs. 1 StPO). Von Bedeutung sind also alle Tatsachen, die im gegebenen Fall Gegenstand der Beweisführung sein müssen. Ob die mit dem Beweisantrag verlangte Beweiserhebung eine solche Tatsache betrifft, wird in jedem Einzelfall vom Gericht sorgfältig geprüft werden müssen. In Zweifelsfällen wird sich das Gericht durch entsprechende Fragen an die Prozeßparteien Klarheit verschaffen, bevor es eine Entscheidung trifft (§ 30 StPO). Ist ein für die Entscheidung bedeutsamer Zusammenhang zwischen der Strafsache und dem Beweisthema nicht gegeben, dann sollte das Gericht den Antrag regelmäßig ablehnen, um den konzentrierten Ablauf der Beweisaufnahme zu sichern. Der Angeklagte arbeitete z. B. mehrere Jahre hindurch als bezahlter Agent einer Westberliner Spionagezentrale. Er hat hierfür insgesamt 20 000,- DM erhalten. Seine Agententätigkeit übte er aus Haß gegen die Deutsche Demokratische Republik und deshalb aus, weil er sich als ehemaliger SS-Offizier eine Protektion bei seiner beabsichtigten Bewerbung für die Bundeswehr sichern wollte. Dieser Sachverhalt ist geklärt und wird auch vom Angeklagten zugegeben. Zum Schluß der Beweisaufnahme beantragt er, den Beauftragten der Volkssolidarität seines Wohnortes in der Deutschen Demokratischen Republik darüber zu vernehmen, daß er einmal zur Weihnachtszeit 5, DM gespendet habe. Daraus ergebe sich sein Mitgefühl für die Alten und Kranken. Dieser Beweisantrag wird abgelehnt werden müssen. Für die Entscheidung über das erwiesene Verbrechen ist die angeführte billige Geste des Angeklagten ohne jede Bedeutung. 255;
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Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

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