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Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 252

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 252 (LF StPR DDR 1959, S. 252); geführt haben. Dies wird dann erforderlich sein, wenn die Bedeutung der Tatsache, über die Beweis erhoben werden soll, für die Aufklärung der Strafsache nicht offensichtlich ist, z. B. bei bestimmten Indizien. Das Gericht soll jedoch an den Inhalt eines Beweisantrages keine übertriebenen Anforderungen stellen. Besonders dem Angeklagten, der zum erstenmal vor einem Gericht unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates steht, wird es oft schwerfallen, sich sofort klar und verständlich auszudrücken oder das betreffende Beweismittel richtig zu bezeichnen. Wenn der Beweisantrag einer Prozeßpartei nicht erkennen läßt, zu welchem Thema und aus welchem Grunde eine bestimmte Beweiserhebung verlangt wird, soll der Vorsitzende durch entsprechende Fragen Klarheit schaffen. D. Das Gericht ist verpflichtet, über die Berechtigung jedes Beweisantrages zu entscheiden. Es darf keinen Beweisantrag unbeachtet lassen. Vor der Entscheidung sind die Prozeßparteien zu hören (§ 30 StPO). Stellt der Angeklagte einen Beweisantrag bereits vor Beginn der Hauptverhandlung oder sonst in Abwesenheit des Staatsanwalts, so muß das Gericht dem Staatsanwalt diesen Beweisantrag mitteilen (§ 186 Abs. 2 StPO), damit er sich dazu äußern kann. Gibt das Gericht dem Beweisantrag statt, so ordnet der Vorsitzende im Rahmen der Verhandlungsleitung die Erhebung dieser „weiteren Beweise“ an (§ 199 Abs. 1 StPO). Ein besonderer Gerichtsbeschluß ist hierzu nicht erforderlich. Gegen die Anordnung des Vorsitzenden kann die Entscheidung des Gerichts angerufen werden (§ 199 Abs. 2 StPO). Dagegen bedarf die Ablehnung eines Beweisantrages stets eines Gerichtsbeschlusses (§ 202 Abs. 2 StPO). Dieser Beschluß muß sorgfältig und konkret, also nicht nur mit dem Wortlaut des Gesetzes begründet werden (§ 31 Abs. 1 StPO).85 Ein Beschwerderecht gegen diesen Beschluß besteht nicht (§ 296 Abs. 3 StPO). Die unberechtigte Ablehnung eines Beweisantrages kann aber einen Protest oder eine Berufung gegen das Urteil begründen, wenn der Sachverhalt ungenügend aufgeklärt wurde bzw. die Ablehnung gegen das Gesetz (§ 202 StPO) verstößt und das Urteil darauf beruht (§ 280 Ziff. 1 und 2 StPO). Der Beschluß muß ebenso wie der Beweisantrag in das Protokoll über die Hauptverhandlung auf genommen werden (§ 229 Abs. 2 StPO). 85. vgl. Ostmann, a. a. O. 252;
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Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

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