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Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 245

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 245 (LF StPR DDR 1959, S. 245); lung auf einen späteren Zeitpunkt ansetzen. Liegen „andere nicht zu beseitigende Hindernisse“ vor, dann muß das Gericht diese Hindernisse in jedem Fall genau feststellen und im einzelnen begründen, warum sie tatsächlich nicht zu beseitigen sind. Solche Hindernisse können z. B. bei ständigem oder längerem Aufenthalt des Zeugen im Ausland oder bei Auslieferung des Mitangeklagten an eine ausländische Hegierung vorliegen. Dagegen ist ein zweiwöchiger Urlaub eines Zeugen kein „nicht zu beseitigendes Hindernis“ im Sinne des Gesetzes. Von den Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik muß verlangt werden, daß sie sich auch in ihrem Urlaub für die Aufklärung des Sachverhalts einer strafbaren Handlung zur Verfügung stellen.77 Eine weitere Möglichkeit zur Verlesung des Protokolls über eine frühere Vernehmung eines Zeugen (nicht eines Mitangeklagten) besteht dann, wenn sein Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen des damit verbundenen Zeitverlustes unzweckmäßig ist (§ 207 Abs. 1 Ziff. 3 StPO). Derartige Zweckmäßigkeitserwägungen sollten aber nur bei Zeugenaussagen von untergeordneter Bedeutung dafür entscheidend sein, ob der Zeuge einer Hauptverhandlung fernbleiben kann. Ist z. B. die Aussage eines Zeugen für die Feststellung der Schuld oder Schuldlosigkeit des Angeklagten von ausschlaggebender Bedeutung, dann wird die mündliche Vernehmung dieses Zeugen stets zweckmäßig sein. Schließlich kann das Gericht die mündliche und unmittelbare Vernehmung eines Zeugen oder Mitangeklagten durch eine Protokollverlesung ersetzen, wenn der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind (§ 207 Abs. 1 Ziff. 4 StPO). Das Gericht darf diesen übereinstimmenden Erklärungen der Prozeßparteien aber nur folgen, wenn es selbst die persönliche Anwesenheit des Zeugen in der Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann wäre das Verlangen nach Erscheinen des Zeugen vor Gericht nur noch eine für die Sache bedeutungslose Formalität, eine „Prinzipienreiterei“. Das Gericht sollte deshalb gegebenenfalls auch von sich aus bemüht sein, eine entsprechende Übereinstimmung der Prozeßparteien zu erzielen. Liegt eine der geschilderten gesetzlichen Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 StPO vor, dann können neben den Protokollen auch Niederschriften über anderweitige Vernehmungen oder Äußerungen sowie 245 77. vgl. ebenda.;
Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 245 (LF StPR DDR 1959, S. 245)Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 245 (LF StPR DDR 1959, S. 245)

Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

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