Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 241

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 241 (LF StPR DDR 1959, S. 241); 4. Die Zeugenvernehmung A. Jeder Bürger, der als Zeuge in einer Strafsache aussagen soll, wird vom Gericht einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen vernommen (§ 50 Abs. 1 StPO). Er hat sich bis zu seiner Vernehmung außerhalb des Gerichtssaals aufzuhalten (§ 198 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dadurch wird gewährleistet, daß er durch vorhergehende Aussagen nicht in seiner richtigen Erinnerung möglicherweise für ihn selbst sogar unbewußt beeinflußt oder evtl, bestimmt werden kann, seinen Aussagen eine bestimmte Richtung zu geben, die über die rein sachliche Schilderung seines eigenen Erlebens hinausgeht. B. Das Gericht ist verpflichtet, jeden Zeugen vor seiner Vernehmung über die Bedeutung seiner Aussage eingehend zu belehren. Dem Zeugen muß bewußt gemacht werden, daß er vor einem Gericht des Arbeiter-und-Bauern-Staates Aussagen machen soll, die dazu beitragen sollen, eine möglicherweise für die Interessen der sozialistischen Gesellschaft gefährliche Handlung aufzuklären. Der Richter muß auch bestrebt sein, durch die Zeugenbelehrung den Zeugen selbst und die im Gerichtssaal anwesenden Bürger auf die Wichtigkeit der aktiven Mitarbeit der Bevölkerung bei der Verbrechensaufklärung und Verbrechensbekämpfung hinzuweisen. Eine in bestimmten Formen erstarrende Belehrung kann dieser Aufgabe nicht gerecht werden. Es ist vielmehr erforderlich, daß der Richter jeden Zeugen individuell anspricht. Im einzelnen muß die Belehrung den Zeugen darüber aufklären, daß er dem Gericht nur die reine Wahrheit sagen darf und verpflichtet ist, keine ihm bekannte Tatsache, die mit dem Inhalt seiner Aussage in Zusammenhang steht, zu verschweigen. Er ist darauf hinzuweisen, daß er im Fall einer entsprechenden Entscheidung des Gerichts verpflichtet ist, seine Aussagen auch zu beschwören. Schließlich muß der Zeuge darüber belehrt werden, welche strafrechtlichen Folgen eine unrichtige bzw. unvollständige uneidliche oder eidliche Aussage nach sich zieht (§§ 153, 154 StGB). C. Die eigentliche Vernehmung des Zeugen beginnt mit seiner Vernehmung zur Person (§ 56 StPO). Das Gericht stellt zuerst die Perso- 16 Leitfaden des Strafprozeßrechts 241;
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Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Fluchtversuchen zu nutzen, bei der Einflußnahme auf Mitarbeiter der Linie wirksam einzusetzen. Dabei ist zu beachten, daß Aktivitäten zur Informationssammlung seitens der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit den Mitarbeitern nicht unterschätzt werden. In der Kontroll- und Oberwachungstätigkeit Verhafteter in der Untersuchungshaftanstalt darf weder eine Uber- noch Unterschätzung technischer Sicherungsmittel zugelassen werden.

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