Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 223

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 223 (LF StPR DDR 1959, S. 223); klagten in der Hauptverhandlung oftmals nicht die erforderliche Wirkung. 4. Die Anwesenheit des Verteidigers Eine gesetzliche Pflicht des Verteidigers zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung besteht nur in den Fällen, in denen die Mitwirkung eines Verteidigers gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. § 76 Abs. 1 StPO). In diesen Fällen handelt es sich stets um den Verdacht einer in besonderem Grade gesellschaftsgefährlichen Handlung. Der Angeklagte, gegen den ein solcher schwerwiegender Vorwurf erhoben worden ist, soll regelmäßig den Beistand eines in der Deutschen Demokratischen Republik zugelassenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen können. Das Gericht darf deshalb in solchen Fällen die Hauptverhandlung nur bei ununterbrochener Anwesenheit eines Verteidigers durchführen. Bleibt der Verteidiger in der Hauptverhandlung aus, entfernt er sich vorzeitig oder lehnt er die Verteidigung des Angeklagten ab, dann kann das Gericht die Hauptverhandlung nicht durchführen. Es muß dann sofort einen anderen Verteidiger bestellen und erforderlichenfalls die Anberaumung eines neuen Termins oder die Unterbrechung der Hauptverhandlung beschließen, um die ordnungsgemäße Vorbereitung des neuen Verteidigers zu sichern (§ 78 Abs. 1 StPO). Wird durch die Schuld des Verteidigers die Unterbrechung der Hauptverhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins notwendig, so muß er die hierdurch verursachten Kosten tragen (§ 78 Abs. 3 StPO). Findet in den Fällen der notwendigen Verteidigung eine Hauptverhandlung ohne den Verteidiger statt, so muß das Rechtsmittelgericht, wenn Protest oder Berufung eingelegt wird und der Ange-klagte nicht auf die Bestellung eines Verteidigers verzichtet hat, das Urteil nach § 291 Ziff. 3 und 5 StPO aufheben. Aber auch in den Fällen, in denen die Mitwirkung eines Verteidigers nicht zwingend vorgeschrieben ist, also in dem Verfahren vor dem Kreisgericht und dem Verfahren zweiter Instanz vor dem Bezirksgericht, kann der Verteidiger seine Pflicht zur Mitwirkung am Strafverfahren und zur Hervorhebung der den Angeklagten entlastenden Umstände nur erfüllen, wenn er an der Hauptverhandlung teilnimmt. In der Regel ist die Hilfe in der Hauptverhandlung das Hauptanliegen des Angeklagten an seinen Verteidiger. Nimmt der Verteidiger in diesem entscheidenden Verfahrensabschnitt seine Aufgabe nicht wahr, dann 223;
Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 223 (LF StPR DDR 1959, S. 223) Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 223 (LF StPR DDR 1959, S. 223)

Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

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