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Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 220

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 220 (LF StPR DDR 1959, S. 220); oder ein Zeuge in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen werde (§ 204 Abs. 1 StPO). Die Pflicht und das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung verlangen jedoch, daß von dieser Möglichkeit nur in Ausnahmefällen und nur dann Gebrauch gemacht wird, wenn durch die Anwesenheit des Angeklagten die Wahrheitsfindung ernstlich gefährdet sein würde. Widersprechende Aussagen im Ermittlungsverfahren genügen allein nicht, um dem Angeklagten das Anwesenheitsrecht zu nehmen. Es müssen vielmehr weitere Umstände, z. B. persönliche Abhängigkeit, Furcht oder Scheu des Mitangeklagten oder des Zeugen, hinzutreten. Nach der Rückkehr des Angeklagten in das Sitzungszimmer hat ihn der Vorsitzende darüber zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Der Angeklagte erhält damit die Möglichkeit, sich auch zu diesem Teil der Beweisaufnahme zu äußern. Die Unterrichtung muß deshalb auch alle wesentlichen Punkte umfassen, die während der Abwesenheit des Angeklagten zur Sprache gekommen sind. Die Ausschließung des Angeklagten muß durch das Gericht in einem begründeten Beschluß angeordnet werden. Der Angeklagte und der Staatsanwalt sind vorher dazu zu hören (§ 30 StPO). Keinesfalls genügt eine Anordnung des Vorsitzenden im Rahmen seiner Ordnungsgewalt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sich der Angeklagte in der Verhandlung ordnungswidrig benimmt. Auch in diesem Fall hat das Gericht die Möglichkeit, ihn durch begründeten Beschluß zeitweise von der Verhandlung auszuschließen (§ 204 Abs. 2 StPO). Von dieser Möglichkeit wird das Gericht jedoch nur dann Gebrauch machen, wenn ein ordnungsmäßiges Betragen des Angeklagten auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens ausgeschlossen, so fordert der Grundsatz seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung die baldige Überprüfung dieser Entscheidung. Nur wenn sich erweist, daß auch ein kurzfristiger Ausschluß den Angeklagten nicht zu ordnungsmäßigem Betragen erziehen konnte, kann das Gericht die Verhandlung auch ohne den Angeklagten zu Ende führen und selbst das Urteil in seiner Abwesenheit verkünden.59 59. vgl. Schumann, a. a. O., S. 603. 220;
Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 220 (LF StPR DDR 1959, S. 220)Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 220 (LF StPR DDR 1959, S. 220)

Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

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