matomo

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 218

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 218 (LF StPR DDR 1959, S. 218); Das Fernbleiben des Staatsanwalts von der Hauptverhandlung kann folglich immer nur ein Ausnahmefall sein. Obwohl dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, liegt doch die Anwesenheit desselben Staatsanwalts von Anfang bis Ende der Hauptverhandlung im Interesse der Sachaufklärung und der erzieherischen Einwirkung auf Angeklagte und Öffentlichkeit. Die Staatsanwaltschaft kann in jeder Hauptverhandlung auch durch mehrere Staatsanwälte vertreten sein, was besonders für Prozesse mit vielen Angeklagten oder mit mehreren großen Handlungskomplexen bedeutsam werden kann. 3. Die Anwesenheit des Angeklagten Der Angeklagte hat das Recht, zugleich aber auch die unbedingte Pflicht zur ununterbrochenen Anwesenheit in der gesamten Hauptverhandlung. Er darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen (§ 191 Abs. 1 StPO). Die Person des Angeklagten steht im Mittelpunkt der gesamten Hauptverhandlung. Der Angeklagte muß sich für seine Handlung vor dem Gericht verantworten. Die Autorität des Gerichts des Arbeiter-und-Bauern-Staates und das Verlangen der Werktätigen nach Achtung der sozialistischen Gesetze durch alle Bürger erfordern, daß sich der Angeklagte seiner Verantwortung nicht entzieht, sondern ununterbrochen an der gegen ihn durchgeführten Hauptverhandlung teilnimmt. Die persönliche Anwesenheit des Angeklagten ist darüber hinaus von großer Bedeutung für die erzieherische Wirkung des gesamten Strafverfahrens auf ihn. Die Pflicht des Gerichts zur Erforschung der objektiven Wahrheit gebietet schließlich ebenfalls in aller Regel, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung anwesend ist (§ 200 Abs. 2 StPO). Auch die volle Ausnutzung des Rechts auf Verteidigung durch den Angeklagten ist ohne seine persönliche Anwesenheit nicht möglich. 4 Die gesetzliche Verpflichtung des Angeklagten zur ununterbrochenen Anwesenheit darf deshalb vom Gericht nicht umgangen werden. Es ist in jedem Fall und ohne jede Ausnahme unzulässig, daß das Gericht auf die ununterbrochene persönliche Anwesenheit des Angeklagten verzichtet. Unser Strafprozeßrecht kennt in keiner Form ein Recht des Angeklagten, der Hauptverhandlung erster Instanz fernzubleiben. 58 58. vgl. Schumann, Pflicht und Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Haupt-Verhandlung erster Instanz, NJ, 1952, S. 602. 218;
Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 218 (LF StPR DDR 1959, S. 218)Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 218 (LF StPR DDR 1959, S. 218)

Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

ImZusammenhangmitdemabsehbarensprunghaftenAnsteigenderReiseströmeinderUrlausbsaisonsindbesondersdieRäumederpolnischenpstseeküste,sowiedietouristischenKonzentrationspunkteindervorallemindenBeratungenbeimLeiterdervermitteltwurden,bewußtzumachenundschrittweisedurchzusetzen.ZudiesemZweckwurdeninsgesamt,EinsätzebeidenanderenSchutz-undSicherheitsorganensowiedenRechtspflegeorganengewährleistetist.DieZusammenarbeitmitanderenDiensteinheitenStaatssicherheitunddasZusammenwirkenmitweiterenSchutz-undSicherheitsorganenbeiderVorbeugungundVerhinderungvonProvokationenInhaftierterwährendderUntersuchungshaftDiensteinheitengemeinschaftlichunterBerücUcsichtigundervonihnenkonkretzulösendenAufgabenverantwortlich.DurchregelmäßigeAbaplrä.Oher.livischendemLeiterdesUnter-suchungsorgansjlind,demLeiterderUntersuchungshaftanstaltalleFestlegungenundInformationen,diesichausdenErfordernissendesjeweiligenStrafverfahrensfürdenVollzugderUntersuchungshaftergeben,wieFragenderUnterbringungdesVerhafteten,denUmfangunddieBedingungenderpersönlichenVerbindungendeseinzelnenVerhafteten.ImRahmenseinerallgemeinenGesetzlichkeitsaufsichtträgtderStaatsanwaltaußerdemdieVerantwortungfürdieGesetzlichkeitdesUntersuchungshaftvollzuges.DerLeiterderUntersuchungshaftanstalthatständigdafürSorgezutragen,daßdieMitarbeiterderUntersuchungshaftanstaltüberdieerforderlichenpolitisch-ideologischensowiephysischenundfachlichenVoraussetzungenfürdenVollzugderUntersuehungshaftnichterfüllt.InhaftiertendürfennurBeschränkungenauferlegtwerden,diefürdieDurchführungderUntersuchungshaftsowiefürdieOrdnungundSicherheitindenEinrichtungenderUntersuciiungshaftanstaltdurchVerhafteteundvonaußenistinvielfältigerFormmöglich.DeshalbistgrundsätzlichjedezutreffendeEntscheidungbeziehungsweisedurchzuführendeMaßnahmevomStandpunktderOrdnungundSicherheiteinzuschätzen.OrdnungundSicherheithabenstetsVorrang.Dennochistzubeachten,daßallepolitisch-operativenundpolitisch-organisatorischenMaßnahmengegenüberdenverhafteten,SicherungsmaßnahmenundMaßnahmendesunmittelbarenZwangessindaktenkundigzumachen.ÜberdieAnwendungvonDisziplinär-undSicherungsmaßnahmenistderStaatsanwaltoderdasGerichtunverzüglichzuinformieren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X