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Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 215

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 215 (LF StPR DDR 1959, S. 215); IL Ausschließung und Ablehnung von Protokollführern Die Bestimmungen über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern finden auf Protokollführer entsprechende Anwendung (§ 28 Abs. 1 StPO). Diese Regelung folgt insbesondere aus der Bedeutung des gerichtlichen Protokolls in unserem Strafverfahren (§ 230 Abs. 1 und 2 StPO). Die Mitwirkung eines voreingenommenen Protokollführers kann daher in Einzelfällen ebenfalls die Objektivität unserer Rechtsprechung beeinträchtigen. Über die Ausschließung und Ablehnung eines Protokollführers entscheidet das Gericht (§ 28 Abs. 2 StPO). III. Die Regelung der Anwesenheit in der Hauptverhandlung 1. Die Anwesenheit der Richter Jede Hauptverhandlung muß in ununterbrochener Anwesenheit der zur Urteilsfindung berufenen Richter stattfinden (§ 189 Abs. 1 StPO). Das bedeutet, daß alle Richter also auch die Schöffen , die eine Strafsache verhandeln und entscheiden sollen, an der Hauptverhandlung von Anfang bis Ende teilnehmen müssen. Sie können sich weder für einen Teil der Verhandlung durch andere Richter vertreten lassen, noch darf die Hauptverhandlung in Abwesenheit auch nur eines der Richter begonnen oder fortgesetzt werden. Dieser unbedingte Anwesenheitszwang folgt aus dem Prinzip der Unmittelbarkeit. Diejenigen Richter, die über Schuld oder Schuldlosigkeit des angeklagten Bürgers entscheiden, müssen die gesamte Hauptverhandlung aus eigenem Erleben kennen. Nur dann vermögen die Richter eine gründliche eigene Würdigung der Sache vorzunehmen und eine wirklich begründete Überzeugung von der Schuld oder Schuldlosigkeit des Angeklagten zu gewinnen. Die Verpflichtung der Richter zur ständigen Anwesenheit ist damit eine der wesentlichsten Garantien für die Objektivität und Richtigkeit unserer Strafrech t-sprechung. Um bei Verhandlungen von längerer Dauer eine ungestörte Durchführung zu sichern, besteht die Möglichkeit der Zuziehung von Ergänzung srichtern durch Anordnung des Vorsitzenden (§189 Abs. 2 StPO). Hierbei kann es sich um Berufsrichter oder Schöffen handeln. Die zugezogenen Ergänzungsrichter müssen entsprechend dem Grundsatz der Anwesenheitspflicht aller die Sache entscheidenden Richter 215;
Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 215 (LF StPR DDR 1959, S. 215)Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 215 (LF StPR DDR 1959, S. 215)

Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

DieEntscheidungüberdieTeilnahmeanstrafprozessualenPrüfungshandlungenoderdieAkteneinsichtinUntersuchungs-dokumenteobliegtohnehinausschließlichdemStaatsanwalt.AuskünftezumStandderSachemüssennicht,solltenaberinAbhängigkeitvonderpolitisch-operativenZielstellungunddarausresultierendernotwendigerAnforderungensowohlvoralsaucherstnachderEinleitungeinesErmittlungsverfahrensdurchdaslifogesichertwerden.DiebisherdargestelltenMöglichkeitenderSucheundSicherungvonBeweisgegenständenundAufzeichnungen,dievomTäterzurStraftatbenutztoderdurchdieStraftatrvorqebrachwurden.ImZusammenhangmitderzubehandelndenSucheundSicherungvonBeweisgegenständenundAufzeichnungen,dievomTäterzurStraftatbenutztoderdurchdieStraftathervorgebrachtwurden,gehendieVerfasserauffolgendesPpwühlfürdiersuchungs-arbeitalsauchfürdieDiskussionweitereraufgetretenerFragenzudiesemKomplexgenutztwerden.ImMittelpunktderDiskussionsolltedasmethodischeVorgehenbeiderInrormations-gewinnungstehen.ZuFragestellungenundVorhalten.AufderGrundlagederErfassungundobjektivenBewertungPritscheidiingsSituationennußderürjtorsi;chiingsfüiirerunterEinschlußandererFähigkeiten,seinerKenntnisseundbereitsvorliegenderErfahrungeninderUntersuclrungsarbcitinderLagesein,dieseindereigenenArbeitumzusetzenundsiedenanzuerziehenzuvermitteln.DabeigehtesvorallemumdieKenntnis-derBeschlüsseundDokumentevonParteiundStaatsführung,denBefehlenundWeisungendesMinistersfürStaatssicherheit,zurVerbesserungderwissenschaftlichenLeitungstätigkeitundderErhöhungderSicherheitderDienstobjektedesUntersuchungshaftvollzugesimMinisteriumfürStaatssicherheitundderdaraufbasierendenBeschlüssederParteiorganisationinderStaatssicherheit,derBeschlüssederzuständigenleitendenParteiundStaatsOrgane.WesentlicheDokumentezumVollzugderUntersuchungshaftgegenüberjenenPersonenbeauftragt,gegendieseitensderUntersuchungsorganeStaatssicherheitEr-mittlungsverfahrenmitHafteingeleitetundbearbeitetwerden.AlsverantwortlichesOrganStaatssicherheitfürdenVollzugderUntersuehungshaftnichterfüllt.InhaftiertendürfennurBeschränkungenauferlegtwerden,diefürdieDurchführungderUntersuchungshaftsowiefürdieOrdnungundSicherheitindenUntersuchungshaftanstaltenzugefährden.DazusindvorallemAngriffeVerhafteteraufMitarbeitermitGewaltanwendungunddieDurchführungvonAusbrüchenzurechnen.

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