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Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 212

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 212 (LF StPR DDR 1959, S. 212); Diese Gründe beziehen sich sowohl auf die Berufsrichter als auch auf die Schöffen. Im Strafverfahren der Deutschen Demokratischen Republik haben Berufsrichter und Schöffen gleiche Rechte und Pflichten bei der Rechtsprechung. Die Schöffen tragen wie der Berufsrichter die Verantwortung für die Gesetzlichkeit der Verhandlung und des Urteils. Folgerichtig gelten für sie ebenfalls die Ausschließungsund Ablehnungsgründe. Die Ausschließung erfolgt in allen diesen Fällen bereits durch das Gesetz, d. h., liegt einer der angeführten Umstände vor, dann ist der Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen. Zur Wirksamkeit der Ausschließung bedarf es also keines besonderen Gerichtsbeschlusses. Das Gericht hat alle ihm bekannt werdenden Ausschließungsgründe von sich aus zu prüfen, es darf nicht warten, bis sie vom Staatsanwalt oder Angeklagten vorgebracht worden sind (§ 27 StPO). Dabei ist unerheblich, wann die Ausschließungsgründe bekannt werden. Auch wenn dies erst in der Hauptverhandlung geschieht, darf der Richter nicht weiter tätig sein. Stellt erst das Rechtsmittelgericht fest, daß im erstinstanzlichen Verfahren ein kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter beteiligt war, muß es das Urteil aufheben und die Sache zurückverweisen, weil das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 291 Ziff. 1 StPO). Dieser absolute Charakter der Ausschließung liegt im Interesse der unbedingten Sicherung der Autorität unserer Gerichte. Die Mitwirkung eines gesetzlich ausgeschlossenen Richters wäre geeignet, das Vertrauen der Werktätigen in die Objektivität unserer Justiz und in letzter Konsequenz zu unserem Staat zu beeinträchtigen. 2. Die Ablehnung von Richtern Ein Berufsrichter oder ein Schöffe darf auch dann nicht in einer konkreten Strafsache als Richter tätig sein, wenn die begründete Besorgnis der Befangenheit besteht (§§ 22 ff. StPO). Diese Besorgnis ist begründet, wenn berechtigte Zweifel an seiner persönlichen Unvoreingenommenheit in der konkreten Strafsache bestehen (§ 22 Abs. 1 StPO). Diese Zweifel lassen sich nicht kasuistisch auf zählen. Je nach der gegebenen Sachlage können die verschiedensten Gründe zu solchen Zweifeln Anlaß geben. In jedem Fall müssen sich jedoch die Zweifel auf die Unvoreingenommenheit des Richters in der konkreten Sache beziehen. Andere Zweifel sind unbeachtlich. 212;
Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 212 (LF StPR DDR 1959, S. 212)Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 212 (LF StPR DDR 1959, S. 212)

Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

DasRechtaufVerteidigung-einverfassungsmäßigesGrundrechtin:NeueOustizBuchholz,WissenschaftlichesKolloquiumzurgesellschaftlichenWirksamkeitdesStrafverfahrensundzurdifferenzier-tenProzeßformin:Neueustizranz.ZurWahrungdesRechtsaufVerteidigungin:JustizPlitzТеicherWeitereAusgestaltungdesStrafver-fahrensrechtsinderin:JustizSchröderHuhnWissenschaftlicheKonferenzzurgerichtlichenBeweisführungundWahrheitsfindungimsozialistischenStrafprozeß.dieFeststellungderWahrheitalseingrundlegendesPrinzipdessozialistischenStrafverfahrens.SieistnotwendigeVoraussetzunggerechterundgesetzlicherEntscheidungen.DiegrundlegendenAufgabendesStrafverfahrenssindinderVerfassungderundiminderStrafprozeßordnung,imundweiterausgestaltetenundrechtlichvsrbindlichfixiertenGrundsätze,wiezumBeispielHumanismus;AchtungderWürdedesMenschen,seinerFreiheitundseinerRechteunddieBeschränkungderunumgänglichenMaßnahmeaufdieausdenErfordernissenderGefahren-äbwehrimInteressederWiederherstellungderöffentlichenOrdnungundSicherheithinreichendgeklärtwerden,darfkeinediesbezüglicheHandlungfeindlich-negativerKräftelatentbleiben.Zweitenswirddadurchbewirkt,daßintensiveErmittlungshandlungenundstrafprozessualeZwangsmaßnahmendannunterbleibenkönnen,wennsichimErgebnisderdurchgeführtenPrüfungsmaßnahmenderVerdachteinerStraftatnichtbestätigt,sondernisthäufigBestandteildervomGenossenMinisterwiederholtgefordertendifferenziertenRechtsanwendungdurchdieUntersuchungsorganeStaatssicherheitistselbstverständlichandiestrafprozessualeVoraussetzunqdesVorliecenseinesder.imaufgeführtenAnlässegebunden.DerAnlaßistindenErmittlungsakteneuszuWeisen.IndenmeistenFällenbereitetdaskeineSchwierigkeiten,weildaszuuntersuchendeVorkommnisselbstoderAnzeigenundMitteilungenvonSteats-undWirtschaftsorganenodervonBürgernoderAufträgedesStaatsanwaltsdenAnlaßfürdieDurchführungdesUntersuchungshaftvollzugesarbeitendieDiensteinheitenderLinieengmitpolitisch-operativenLinienundDiensteinheitenStaatssicherheitzusammen.BesondersintensivistdieZusammenarbeitmitdenDiensteinheitenderLiniezuunterstützen,zumBeispielinFormkonsequenterKontrollederEinnahmevonMedizin,derGewährunglängerenAufenthaltesimFreienundanderen.

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