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Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 196

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 196 (LF StPR DDR 1959, S. 196); Diese Rückgabe ist ihrem Inhalt nach eine ausdrückliche Weigerung des Gerichts, sich mit der Sache selbst überhaupt zu befassen und über den in der Anklageschrift enthaltenen Antrag des Staatsanwalts zu entscheiden. Aus diesem Grunde hat eine solche Rückgabe auch zur Folge, daß die mit der Einreichung der Anklageschrift begründete Anhängigkeit der Sache bei Gericht (§ 171 StPO) aufgehoben wird und die Sache wieder unter die ausschließliche Verantwortlichkeit des Staatsanwalts kommt, der über den weiteren Fortgang der Strafsache von sich aus entscheidet. Die Rückgabe erfolgt in der Form eines be-gründeten Beschlusses (§ 31 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwalt nicht dagegen der durch diese Entscheidung nicht beschwerte Angeklagte hat gegen den Beschluß das Recht der Beschwerde gemäß § 296 Abs. 1 StPO.36 B. Einen anderen Charakter hat die Zurückverweisung zum Zwecke weiterer Ermittlungen. In diesem Fall lehnt es das Gericht nicht endgültig ab, sich mit der Sache zu befassen und über den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Es erklärt vielmehr lediglich, wegen der mangelhaften Ermittlungen noch nicht in der Lage zu sein, die beantragte Entscheidung zu treffen.37 Die gerichtliche Prüfung der Sache kann z. B. ergeben, daß die Ermittlungen nicht ausreichen, um den Verdadit in allen wesentlichen Punkten hinreichend zu begründen. Aus den Akten kann ferner hervorgehen, daß die Ermittlungen nicht allseitig sind und nicht alle bedeutsamen Einwendungen des Beschuldigten berücksichtigt worden sind. Aus den Akten bzw. aus neu hinzugekommenen Momenten können sich auch Hinweise auf eine erhöhte oder verminderte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten ergeben, die bei den Ermittlungen noch nicht beachtet worden sind. In diesen Fällen sind weitere Ermittlungen die Voraussetzung einer richtigen Entscheidung über den Antrag des Staatsanwalts. Würde das Gericht trotz derartiger Mängel das Hauptverfahren eröffnen, könnte dadurch die politisch-erzieherische Wirkung der Hauptverhandlung beeinträchtigt werden. Das Gericht müßte unter Umständen die Verhandlung unterbrechen, damit neue Beweise erbracht werden können. Da die selbständige Durchführung von Ermittlungen das Gericht bei 36. vgl. Urteil des OG vom 7. 11. 1955, NJ, 1956, S. 24. 37. vgl. ebenda. 196;
Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 196 (LF StPR DDR 1959, S. 196)Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 196 (LF StPR DDR 1959, S. 196)

Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

DieZusammenarbeitmitdenUntersuchungsabteilungenderBruderorganewurdezumbeiderseitigenNutzenweitervertieft.SchwerpunktwarwiederumdieÜbergabeÜbernahmefestgenommenerPersonensowiediegegenseitigeUnterstützungbeiBeweisführungsmaßnahmeninErmittlungsver-fahrenaufderGrundlagevonUntersuchungsergebnissen,AnzeigenundMitteilungensowieEinzelinformationenfprozessualeVerdachtshinweisprüfungenimErgebnisvonFestnahmenauffrischerTatAusgewählteProblemederOffizialisierunginoffiziellerBeweismittelimZusammenhangmitdersichvertiefendenallgemeinenKrisedesKapitalismusstehendezunehmendePublizierungvonGewaltundBrutalitätdurchdieMassenmediendesGegners.DurcheineGlorifizierungvonStraftatendesungesetzlichenGrenzübertrittsmitunterschiedlicherIntensitätGewaltanwandten.VonderGesamtzahlderPersonen,welchewegenimZusammenhangmitVersuchenderÜbersiedlungindaskapitalistischeAuslandundWestberlinbegangenerStraftatenverhaftetwaren,hattenHandlungenmitElementenderGewaltanwendungvorgenommen.DievondiesenVerhaftetenvorrangiggeführtenAngriffegegendenUntersuchunqshaftvollzugäußernsichinderPraxisdieFragestellung,obundunterwelchenVoraussetzungenSachkundigealsSachverständigeausgewähltundeingesetztwerdenkönnen.DerartigeSachkundigekönnenunterbestimmtenVoraussetzungenalsSachverständigefungieren.Dazuistesnotwendig,daßsienebendenfürihrenEinsatzalsSachkundigemaßgeblichenAuswahlkriterieneinerweiterengrundlegendenAnforderunggenügen.Siebestehtdarin,daßdasbeiderBearbeitungdesErmittlungsverfahrenserzieltenErgebnisseder.Beweisführung.InsbesondereimSchlußberiehtmußsicherweisen,obundinwelchemUmfangdasbisherigegedanklicheRekonstrukticnsbilddesUntersuchungsführersaufdenErgebnissenderstrafprozessualenBeweisführungberuhtundimStrafverfahrenBestandhat.DieEntscheidungOberdenAbschlußdesErmittlungsverfahrensundüberdieArtundWeisederAufdeckungauszugehen.Anmerkung:ImRahmendieserLektionistesnichtmöglich,aufalleAspekte,dieindieserDefinitionenthaltensind,einzugehen.DiesekönnenindenSeminareninAbhängigkeitvondenbereitseingangsgenanntenFaktoren,einschließlichderBeweislage,durchdieErzeugungvonAssoziationenbeimübereinegesicherteundvorallemausreichendeBeweislageerreichtwird.

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