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Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 193

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 193 (LF StPR DDR 1959, S. 193); deren Bestätigung in der Hauptverhandlung eine Bestrafung erfolgen muß, so hat das Gericht das Verfahren zu eröffnen.33 Aus rechtlichen Gründen wird die Eröffnung abgelehnt, wenn die Handlung weder ein Verbrechen noch eine Übertretung ist oder wenn andere notwendige Voraussetzungen der Durchführung eines Hauptverfahrens fehlen, z. B. wenn ein Strafausschließungsgrund bzw. Strafaufhebungsgrund vorliegt, wenn wegen derselben Handlung bereits vor einem anderen Strafgericht der Deutschen Demokratischen Republik ein Strafverfahren anhängig ist bzw. dieselbe Tat bereits von einem Strafgericht abgeurteilt wurde (§ 6 StPO) und wenn bei Antragsdelikten kein Antrag vorliegt. Die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens hat zwingend die Aufhebung aller Zwangsmaßnahmen zur Folge, die wegen des Verdachts eines Verbrechens bzw. einer Übertretung angeordnet wurden. Haftbefehle sind vom Gericht aufzuheben, der Staatsanwalt ist auf die notwendige Aufhebung von Beschlagnahmen usw. hinzuweisen. Der die Eröffnung ablehnende Beschluß ist dem Beschuldigten bekanntzumachen (§ 175 Abs. 2 StPO). Hierfür genügt nach § 32 Abs. 2 StPO eine formlose Mitteilung, sie sollte aber wegen ihrer Bedeutung stets schriftlich erfolgen. Der Staatsanwalt kann gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen (§ 178 Abs. 2 StPO). Er muß im Fall einer falschen Entscheidung des Gerichts dafür sorgen, daß die Gesetzlichkeit wiederhergestellt und der schuldige Bürger vom Gericht zur Verantwortung gezogen wird. Für das Beschwerderecht gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 296 ff. StPO. Der Angeklagte hat dagegen kein Beschwerderecht gegen diesen Beschluß. Er ist durch eine solche Entscheidung vollauf rehabilitiert. Wird der Beschluß über die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens rechtskräftig, so kann der Beschuldigte wegen des bisher ermittelten Sachverhalts nicht mehr verfolgt werden. Er kann also nicht auf Grund desselben Ermittlungsergebnisses drei Monate später verhaftet oder erneut angeklagt werden. Andererseits hat dieser Beschluß natürlich kein absolutes Verfolgungsverbot zum Inhalt. Jede Möglichkeit zur Aufklärung von begangenen Verbrechen muß auch 33. vgl. Urteil des BG Dresden vom 21.1. 1955, NJ, 1955, S. 194. 13 Leitfaden des Strafprozeßrechts 193;
Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 193 (LF StPR DDR 1959, S. 193)Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 193 (LF StPR DDR 1959, S. 193)

Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

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