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Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 137

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 137 (LF StPR DDR 1959, S. 137); в. Das Recht des Staatanwalts und der Untersuchungsorgane, jemanden vorläufig festzunehmen, geht hinsichtlich des Umfangs über die Fälle des § 152 Abs. 1 StPO hinaus. Staatsanwalt und Untersuchungsorgan dürfen nicht nur auf frischer Tat betroffene oder verfolgte Personen vorläufig festnehmen; ihnen steht das Festnahmerecht in allen Fällen zu, in denen die Voraussetzungen eines Haftbefehls (§ 141 StPO) oder eines Unterbringungsbefehls (§ 151 StPO)70 vorliegen. Das Gesetz selbst bestimmt nicht ausdrücklich, in welchen Fällen eine Verhaftung nach den §§ 141 ff. StPO und in welchen Fällen eine vorläufige Festnahme nach § 152 Abs. 2 StPO vorzunehmen ist. Dennoch ist im Interesse der Rechtssicherheit eine solche Abgrenzung notwendig. Die vorläufige Festnahme gibt die Möglichkeit, die persönliche Freiheit eines Bürgers zu beschränken, ohne daß ein richterlicher Haftbefehl vorliegt. Das Gesetz verzichtet hier im Interesse des Schutzes von Staat und Gesellschaft vor Verbrechen auf eine der Freiheitsentziehung vorausgehende richterliche Prüfung der Haftgründe. Aus diesem Grund muß die vorläufige Festnahme gegenüber der Verhaftung die Ausnahme sein. Nur wenn infolge des Zeitverlustes, der durch die Beantragung und den Erlaß eines richterlichen Haftbefehls entsteht, die Gefahr besteht, daß sich der Beschuldigte durch Flucht oder Verdunklung der Tat seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit entziehen wird, ist gemäß § 152 Abs. 2 StPO zu verfahren.71 Die Feststellung, daß die vorläufige Festnahme im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO nur bei Gefahr im Verzüge erfolgen soll, ist nicht nur hinsichtlich des Umfangs des Festnahmerechts von Bedeutung. Aus ihr ergeben sich auch Schlußfolgerungen hinsichtlich der Anforderungen, die an die Stichhaltigkeit der Ermittlungsergebnisse gestellt werden müssen, auf Grund deren die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls als gegeben anzusehen sind. Bei der Verhaftung gemäß §§ 141 ff. StPO ist grundsätzlich zu fordern, daß diese Stichhaltigkeit überprüft wird. Eine solche Forderung kann dagegen bei der vorläufigen Festnahme das folgt aus dem Wesen dieser Maßnahme nicht erhoben werden. Folgendes Beispiel soll das veranschaulichen: Ein Fuhrunternehmer aus Karl-Marx-Stadt wird 70. Zu den Voraussetzungen des Unterbringungsbefehls vgl. S. 139 f. dieses Leitfadens. 71. vgl. im einzelnen S. 128 ff. dieses Leitfadens. 137;
Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 137 (LF StPR DDR 1959, S. 137)Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 137 (LF StPR DDR 1959, S. 137)

Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

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