Lehrbuch der Strafvollzugspädagogik 1969, Seite 96

Lehrbuch der Strafvollzugspädagogik [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1969, Seite 96 (Lb. SV-Pd. DDR 1969, S. 96); Das natürliche Experiment ist eine Zwischenform zwischen der Beobachtung und dem Laborexperiment. Bei dieser Methode bleiben die Versuchspersonen in ihrem natürlichen Lebensmilieu der Strafvollzugseinrichtung. Der Einwirkung von seiten des Experimentators unterliegen nur einzelne Elemente der Bedingungen, unter denen die Versuchsperson lebt und arbeitet. In seiner Einfachheit ist das natürliche Experiment jedem Erzieher möglich und findet unter den Bedingungen einer Strafvollzugseinrichtung im Laufe der Strafvollzugseinwirkung weitgehendste Anwendung. Werden einzelne Lebensbedingungen der Verurteilten (z. B. die Genehmigung persönlicher und allgemeiner Besuche, die Gewährung von Vergünstigungen, die Heranziehung zu künstlerischer Betätigung, die Versetzung zu einer niedriger oder höher entlohnten Arbeit) verändert, können Schlüsse über die Überzeugungen der Verurteilten, die Veränderung ihres Charakters, ihrer Gefühle und ihres Willens gezogen werden. Der Vorzug der Methode des natürlichen Experiments besteht darin, daß sie den hauptsächlichen und außerordentlich wesentlichen Mangel des Laborexperiments den künstlichen Charakter der Bedingungen, der in den Lauf der psychischen Prozesse, des Aufkommens von Eigenschaften und Zuständen der Verurteilten starke Veränderungen hineinträgt nicht besitzt. Im natürlichen Experiment arbeiten und lernen die Verurteilten, ohne mitunter zu vermuten oder zu wissen und häufig auch vergessend, daß sie Studienobjekt sind. Das Gespräch und der Briefwechsel mit den Verwandten des Verurteilten Das Gespräch und der Briefwechsel mit den Verwandten der Verurteilten ist ein wichtiges Verfahren, eine Reihe von Angaben zu erhalten, die sich auf ihre Vergangenheit, die Lebensbedingungen, den Charakter der Beziehungen zu den Verwandten, auf den Bekanntenkreis, die Quellen des negativen Einflusses, auf das Verhalten der Verurteilten vor der Begehung der Straftat beziehen. Mit der gleichen Methode können Angaben über den Charakter der Verurteilten, über ihre positiven oder negativen Züge und Neigungen erfaßt werden. Vor jedem Gespräch mit einem Verwandten oder Briefwechsel muß sich der Erzieher ausführlich mit den Verurteilten über den Charakter ihrer Beziehungen zu den Verwandten unterhalten. Wenn Feindseligkeiten, Abneigung oder Gleichgültigkeit vorliegen, müssen die Ursachen dafür geklärt und es muß im Interesse der Umerziehung der Verurteilten versucht werden, diese Verhältnisse zu ändern. Die Angaben, die von Verurteilten und deren Verwandten erhaltbar waren, müssen überprüft werden. 96;
Lehrbuch der Strafvollzugspädagogik [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1969, Seite 96 (Lb. SV-Pd. DDR 1969, S. 96) Lehrbuch der Strafvollzugspädagogik [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1969, Seite 96 (Lb. SV-Pd. DDR 1969, S. 96)

Dokumentation: Lehrbuch der Strafvollzugspädagogik [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1969, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, 1969 (Lb. SV-Pd. DDR 1969, S. 1-384). Zur Beachtung! Diese Ausarbeitung trägt den Charakter interner Fachliteratur und darf nicht an unberechtigte Personen weitergegeben werden. Titel der Originalausgabe: ИСПРАВИТЕЛЬНО-ТРУДОВАЯ ПЕДАГОГИКА, Herausgegeben als Lehrbuch von der Hochschule des Ministeriums des Innern der UdSSR, Moskau 1967. Hauptautoren: Kapitel I: M. M. Deinenko und W. F. Piroshkov Kandidaten der päd. Wissenschaft; Kapitel II, III, IV: W. F. Piroshkov, Kandidat der päd. Wissenschaft Prof. Dr. jur. B. S. Utjewsкi; Kapitel V: N. M. Romanenko, Kandidat der päd. Wissenschaft Dozent I. W. Schmarow; Kapitel VI: W. F. Piroshkov, Kandidat der päd. Wissenschaft; Kapitel VII: W. F. Piroshkov, Kandidat der päd. Wissenschaft Prof. Dr. jur. B. S. Utjewsкi, А. P. Jewgrafow; Kapitel VIII, XV, XVII: А. P. Jewgrafow; Kapitel IX: I. S. Osipоw; Kapitel X: W. F. Piroshkov, Kandidat der päd. Wissenschaft Dozent I. W. Schmarow; Kapitel XI: Prof. Dr. jur. B. S. Utjewski; Kapitel XII: A. I. Marzew, Kandidat der Rechtswissenschaft W. F. Piroshkov, Kandidat der päd. Wissenschaft; Kapitel XIII: P. M. Losev und W. F. Piroshkov Kandidaten der päd. Wissenschaft; Kapitel XIV: Dozent W. P. Artamonow; Kapitel XVI: N. N. Tschernоw; Kapitel XVIII: Dozent L. W. Bagri-Schachmatow; Kapitel XIX: N. I. Woloschin, Kandidat der Rechtswissenschaft Dozent I. W. Schmarow; Kapitel XX: N. N. Arisоw, Kandidat der Rechtswissenschaft M. M. Deinenko, Kandidat der päd. Wissenschaft; Kapitel XXI: Dozent S. A. Astemirow; Kapitel XXII: M. M. Deinenko und W. F. Piroshkov Kandidaten der päd. Wissenschaft; Kapitel XXIII: M. M. Deinenko, Kandidat der päd. Wissenschaft А. P. Jewgrafow; Kapitel XXIV: W. F. Piroshkov, Kandidat der päd. Wissenschaft W. I. Monachow; Leiter des Autorenkollektivs: Prof. Dr. jur. B. S. Utjewsкi; Wissenschaftlich-redaktionelle Beratung: Kandidat der päd. Wissenschaft W. F. Piroshkov (verantwortlicher Redakteur), Prof. Dr. jur. B. S. Utjewski und Kandidat der päd. Wissenschaft M. M. Deinenko. Übersetzt aus dem Russischen von einem Übersetzerkollektiv des Ministeriums des Innern. Verantwortlich für die deutsche Fassung: Dozent Dr. jur. Hans Haubenschild Diplom jurist Hermann Bodenburg Heinrich Mehner. Redaktionsschluß der deutschen Übersetzung: 30. April 1969.

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstait seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. Ir, unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken.

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