Lehrbuch der Strafvollzugspädagogik 1969, Seite 81

Lehrbuch der Strafvollzugspädagogik [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1969, Seite 81 (Lb. SV-Pd. DDR 1969, S. 81); gäbe der allgemeinen Vorbeugung mit zu lösen. Alle durch die Rechtsnormen nicht vorgesehenen Maßnahmen, die auf eine Verstärkung der allgemeinen vorbeugenden Wirkung des Freiheitsentzuges gerichtet sind, sind vom pädagogischen Standpunkt nicht nur unzulässig, sondern auch eine grobe Gesetzes Verletzung. Ebenso unzulässig ist es, die vom Gesetz festgelegten Maßnahmen, die die Aufgabe der allgemeinen Vorbeugung verfolgen, abzuschwächen. Die Begrenzung der Zeit für die Besserung und Umerziehung des Verurteilten durch die Strafverbüßungsfrist Eine der Hauptforderungen der Pädagogik ist die richtige Festlegung der zur Erziehung der einen oder anderen Kategorie von Menschen oder zur Anerziehung der einen oder anderen Qualitäten oder Eigenschaften notwendigen Zeit. Die Festlegung der Dauer des Freiheitsentzuges durch das Gericht entsprechend den vorgesehenen Strafgesetzen zeigt aber, daß diese oft für die Besserung entweder nicht ausreicht oder umgekehrt die dafür notwendige Frist übersteigt. Wenn sich die Verurteilten offensichtlich gebessert haben oder vor Ablauf der vom Gericht festgelegten Dauer des Freiheitsentzuges umerzogen wurden, so kann die Strafvolzugseinrichtung von ihrem Recht des Antrags auf eine bedingte vorfristige Entlassung der gebesserten Verurteilten Gebrauch machen und dem Gericht vorlegen oder einen Gnadenantrag einreichen. Schwierigkeiten entstehen dann, wenn sich die durch Gerichtsurteil vorgesehene Dauer des Freiheitsentzuges für die Besserung und Umerziehung der Verurteilten als unzureichend erweist. Eine Verlängerung der Dauer des Freiheitsentzuges kennt die sowjetische Gesetzgebung nicht; deshalb kann nur die Verstärkung der Intensität des pädagogischen Prozesses diese Unzulänglichkeit kompensieren. Das bedeutet, daß solchen Verurteilten ein maximales Augenmerk seitens des gesamten Erzieherkollektivs gewidmet werden muß. Die Individualisierung des pädagogischen Prozesses, die im Hinblick auf alle Verurteilten obligatorisch ist, muß bezüglich dieser Verurteilten besonders ausgeprägt sein. Aber auch bei maximalen Anstrengungen von seiten der Erzieher können einzelne Verurteilte sich zum Moment ihrer Entlassung als nicht gebessert erweisen. Pflicht der Strafvollzugseinrichtungen ist es, in diesen Fällen den Strafentlassenen solche Bedingungen zu sichern, die sie an der Begehung neuer Straftaten hindern, so z. B. die Gewährleistung des sofortigen Arbeitseinsatzes nach der Entlassung, die rechtzeitige Verbindung mit Eltern soweit vorhanden , die Abgabe entsprechender Mitteilungen an die staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen des künftigen Wohnortes des Strafentlassenen (Milizorgane, gesellschaftliche Organisa- 6 81;
Lehrbuch der Strafvollzugspädagogik [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1969, Seite 81 (Lb. SV-Pd. DDR 1969, S. 81) Lehrbuch der Strafvollzugspädagogik [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1969, Seite 81 (Lb. SV-Pd. DDR 1969, S. 81)

Dokumentation: Lehrbuch der Strafvollzugspädagogik [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1969, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, 1969 (Lb. SV-Pd. DDR 1969, S. 1-384). Zur Beachtung! Diese Ausarbeitung trägt den Charakter interner Fachliteratur und darf nicht an unberechtigte Personen weitergegeben werden. Titel der Originalausgabe: ИСПРАВИТЕЛЬНО-ТРУДОВАЯ ПЕДАГОГИКА, Herausgegeben als Lehrbuch von der Hochschule des Ministeriums des Innern der UdSSR, Moskau 1967. Hauptautoren: Kapitel I: M. M. Deinenko und W. F. Piroshkov Kandidaten der päd. Wissenschaft; Kapitel II, III, IV: W. F. Piroshkov, Kandidat der päd. Wissenschaft Prof. Dr. jur. B. S. Utjewsкi; Kapitel V: N. M. Romanenko, Kandidat der päd. Wissenschaft Dozent I. W. Schmarow; Kapitel VI: W. F. Piroshkov, Kandidat der päd. Wissenschaft; Kapitel VII: W. F. Piroshkov, Kandidat der päd. Wissenschaft Prof. Dr. jur. B. S. Utjewsкi, А. P. Jewgrafow; Kapitel VIII, XV, XVII: А. P. Jewgrafow; Kapitel IX: I. S. Osipоw; Kapitel X: W. F. Piroshkov, Kandidat der päd. Wissenschaft Dozent I. W. Schmarow; Kapitel XI: Prof. Dr. jur. B. S. Utjewski; Kapitel XII: A. I. Marzew, Kandidat der Rechtswissenschaft W. F. Piroshkov, Kandidat der päd. Wissenschaft; Kapitel XIII: P. M. Losev und W. F. Piroshkov Kandidaten der päd. Wissenschaft; Kapitel XIV: Dozent W. P. Artamonow; Kapitel XVI: N. N. Tschernоw; Kapitel XVIII: Dozent L. W. Bagri-Schachmatow; Kapitel XIX: N. I. Woloschin, Kandidat der Rechtswissenschaft Dozent I. W. Schmarow; Kapitel XX: N. N. Arisоw, Kandidat der Rechtswissenschaft M. M. Deinenko, Kandidat der päd. Wissenschaft; Kapitel XXI: Dozent S. A. Astemirow; Kapitel XXII: M. M. Deinenko und W. F. Piroshkov Kandidaten der päd. Wissenschaft; Kapitel XXIII: M. M. Deinenko, Kandidat der päd. Wissenschaft А. P. Jewgrafow; Kapitel XXIV: W. F. Piroshkov, Kandidat der päd. Wissenschaft W. I. Monachow; Leiter des Autorenkollektivs: Prof. Dr. jur. B. S. Utjewsкi; Wissenschaftlich-redaktionelle Beratung: Kandidat der päd. Wissenschaft W. F. Piroshkov (verantwortlicher Redakteur), Prof. Dr. jur. B. S. Utjewski und Kandidat der päd. Wissenschaft M. M. Deinenko. Übersetzt aus dem Russischen von einem Übersetzerkollektiv des Ministeriums des Innern. Verantwortlich für die deutsche Fassung: Dozent Dr. jur. Hans Haubenschild Diplom jurist Hermann Bodenburg Heinrich Mehner. Redaktionsschluß der deutschen Übersetzung: 30. April 1969.

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Vollzug der Untersuchungshaft zu garantieren. Damit leisten die Angehörigen der Linie einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Zentren der politisch-ideologischen Diversion und den Geheimdiensten erzeugt oder aufgegriffen und über die Kontaktpol jUk Kontakt-tätigkeit, durch Presse, Funk und Fernsehen massenwirksam oder durch Mittelsmänner verbreitet.

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